Ich schlage eine Ergänzung des § 50 Abs 2 SGB VIII vor. Dort muss endlich geregelt werden, welchen fachlichen und tatsächlichen Anforderungen die jugendamtlichen Stellungnahmen in Kindschaftssachen zum Familiengericht genügen müssen. Als Anwalt erlebe ich regelmäßig ein wirres Gemengelage aus Wertungen, Sachverhaltsbruchstücken und „fachlichen Einschätzungen“ auf laienpsychologischem Niveau. Das muss ein Ende haben.
Sachverhaltsdarstellung und Wertung muss deutlich unterschieden werden.
Wertungen müssen fachpsychologisch / pädagogisch nachvollziehbar begründet werden. Die Floskel „aus fachlicher Sicht“ ist ungenügend. Der Richter muss in die Lage versetzt werden, die Einschätzungen des Jugendamtes nachzuprüfen.
Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 27 II FamFG) muss auch als Amtspflicht definiert werden.
Jugendamtsmitarbeiter müssen auch als Zeugen gehört werden dürfen (§ 30 FamFG), soweit sie entscheidungserhebliche Beobachtungen bei Gericht vortragen, die aber von anderen Beteiligten (Eltern) bestritten wurden.
Mitwirkung im Verfahren und Kinderschutzaufgaben / Leistungsgewährung sind personell zu trennen.
Bemühungen zur Rückführung fremd untergebrachter Kinder sind zu dokumentieren (Änderung des § 36).
Hilfepläne haben einen klar definierten Inhalt und sind dem Gericht in Fällen des § 1666 BGB bzw bei rückführungsverfahren vorzulegen.
Ich schlage eine Ergänzung des § 50 Abs 2 SGB VIII vor. Dort muss endlich geregelt werden, welchen fachlichen und tatsächlichen Anforderungen die jugendamtlichen Stellungnahmen in Kindschaftssachen zum Familiengericht genügen müssen. Als Anwalt erlebe ich regelmäßig ein wirres Gemengelage aus Wertungen, Sachverhaltsbruchstücken und „fachlichen Einschätzungen“ auf laienpsychologischem Niveau. Das muss ein Ende haben.
Sachverhaltsdarstellung und Wertung muss deutlich unterschieden werden.
Wertungen müssen fachpsychologisch / pädagogisch nachvollziehbar begründet werden. Die Floskel „aus fachlicher Sicht“ ist ungenügend. Der Richter muss in die Lage versetzt werden, die Einschätzungen des Jugendamtes nachzuprüfen.
Die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§ 27 II FamFG) muss auch als Amtspflicht definiert werden.
Jugendamtsmitarbeiter müssen auch als Zeugen gehört werden dürfen (§ 30 FamFG), soweit sie entscheidungserhebliche Beobachtungen bei Gericht vortragen, die aber von anderen Beteiligten (Eltern) bestritten wurden.
Mitwirkung im Verfahren und Kinderschutzaufgaben / Leistungsgewährung sind personell zu trennen.
Bemühungen zur Rückführung fremd untergebrachter Kinder sind zu dokumentieren (Änderung des § 36).
Hilfepläne haben einen klar definierten Inhalt und sind dem Gericht in Fällen des § 1666 BGB bzw bei rückführungsverfahren vorzulegen.