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Stellungnahmen

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3 GEDANKEN ZU »BEURKUNDUNG«

 

SIGRID MEINDERINK – 06. Juli 2017
Mich wundert sehr, wie unkritisch die Änderung des § 58 a SGB VIII aufgenommen wird und dass sogar das DIJuF sich dazu positiv geäußert hat. Ein Sorgerechtsregister (nur) für Kinder von nicht mit dem Vater verheirateten Müttern ist diskriminierend und verändert den Charakter der ausschließlich der Mutter (!) gegenüber zu erteilenden Auskunft grundsätzlich. Schon bisher war jedem, der sich damit befasste, völlig klar, dass die Auskunft nur bedingt belastbar ist – und damit meine ich nicht einmal die hier bisher angesprochenen Sachverhalte der vorgeburtlichen Sorgeerklärung. In Hamburg wird die schriftliche Auskunft über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister bereits seit Jahren um den Zusatz ergänzt, dass die Auskunft keine Aussage zu eventuellen Einschränkungen der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidungen über den Entzug oder die Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter enthält. Damit ist jeder Missbrauch, jede „Rechtsunsicherheit“, die im Entwurf der Bundesregierung als Begründung für die Änderung herhalten musste, beseitigt. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme einen entsprechenden Änderungsantrag aus Hamburg aufgenommen, der aber leider von der Bundesregierung nicht aufgegriffen wurde.
So bleibt abzuwarten, wie sich die Änderung in der Praxis auswirken wird, zumal, soweit erkennbar, entsprechende Mitteilungspflichten seitens des Familiengerichts oder des am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Jugendamtes gegenüber dem das Sorgeregister führende Jugendamt nicht angepasst wurden.
Und noch etwas: Ja, die Vorschrift ist in ihrer jetzigen und auch in früheren Formen nicht unproblematisch. Aber die Probleme gibt es doch nicht ernsthaft durch massenhaften Missbrauch der Auskünfte durch Mütter, sondern viel eher durch „Begehrlichkeiten“ anderer Stellen – vom Einwohneramt bis hin zum überörtlichen Jugendhilfeträger-, die die Auskunft gern zur Befriedigung eigener Informationsbedürfnisse einsetzen würden. Da hätte es vielleicht Änderungsbedarf gegeben. Oder man streicht die Vorschrift ganz und kreiert – falls tatsächlich Bedarf besteht- ein echtes Sorgerechtsregister mit erweiterten Zugriffrechten, aber dann bitte für alle Kinder, egal, ob deren Eltern miteinander verheiratet sind oder waren!

 

HELMUTH JUSTIN – 13. April 2017

Das ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung jetzt so nicht mehr enthalten. (War sicherlich nicht durchdacht.)
Als Urkundsperson warten wir doch jetzt schon auf den „Geburtsort“ – also die Geburt ab, um die Sorgeerklärung dann an das später nach § 58a SGB VIII auskunftspflichtige Jugendamt zu senden.
Hierzu ist die Mitwirkung der Elternteile nötig oder die des Sachbearbeiters im Jugendamt, der die Geburtsmitteilungen (§52 a SGB VIII) bearbeitet und Einträge unter „Sorgeerklärung“ vorfindet.
Wenn die Sorgeerklärung vor einem auswärtigen Jugendamt beurkundet wurde müsste die dortige Urkundsperson informiert werden, damit diese die Sorgeerklärung ans registerführende (Geburts-)Jugendamt versenden kann.
Dies ist bislang nach wie vor nicht rechtssicher geregelt.
Ist es denn statthaft, dass das Jugendamt die Geburtsmitteilung dorthin weitergibt?
Dazu könnte eine Ermächtigung in §52 a Abs. 4 SGB VIII als Satz 2 ergänzt werden: „Soweit die Mitteilung eine Sorgeerklärung eines anderen Jugendamtes enthält ist das Jugendamt unverzüglich verpflichtet, die Mitteilung an das beurkundende Jugendamt zu senden um gem. § 87 c Abs. 6 SGB VIII die Sorgeerklärung zur Registerführung nach § 58a SGB VIII (oder: zu den in § 58a genannten Zwecken) zu erhalten.“
Ansonsten bliebe die beurkundete vorgeburtlich abgegebene Sorgeerklärung (weiterhin) über Gebühr beim beurkundenden Jugendamt (das nicht (mehr) das Wohnsitzjugendamt von Mutter und Kind ist) liegen.
Diese Regelungslücke ist schon hinreichend lange bekannt, sodass diese endlich geschlossen werden sollte. Auf die Mitteilung der (umgezogenen) Mutter an die Urkundsperson der Sorgeerklärung ist nicht Verlass bzw. könnte rechtsmissbräuchlich unterlassen werden um eine Alleinsorgebescheinigung (die jetzt auch so heißt) erhalten.
Weiterhin wird das Sorgeregister ab 2018 auch mit Sorgeeinschränkungen „befüllt“. Die Qualität der „Alleinsorgebescheinigung“ ist aber erst 18 Jahre später sichergestellt, da bisherige Sorgerechtsentzüge oder -Einschränkungen nicht erfasst waren und auch nicht nacherfasst werden. Es ist also abzuwarten, bis alle Kinder ab 2018 volljährig wurden. Aber die Gesetzgebung hat schon immer Geduld bewiesen.
Im übrigen ist die MiZi auch entsprechend zeitgleich abzuändern, damit das Jugendamt des Geburtsortes diese Einschränkungen auch nach Rechtskraft erhält.
Auch ist bei der Angabe des Geburtsortes des Kindes manchem Rechtsanwalt (oder der Mutter?) bei Antragstellung ein Fehler unterlaufen, der sich dann „durchzieht“, womit das falsche Jugendamt mit der Mitteilung in Zivilsachen beglückt wurde. Diese Einschränkung, die im falschen Jugendamt eingetragen wurde, wird dann nie beauskunftet… Müsste sich das eintragende Jugendamt dann jeweils (nochmals) hinsichtlich des Geburtsortes positive Gewissheit verschaffen (z.B. durch EWO-Auskunft oder Beifügung der Kopie der Geburtsurkunde des Kindes)?

 

CHRISTINA SCHMITZ13. September 2016
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die Amtsvormundschaft
und die schriftliche Auskunft nach § 58a
… § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen im Ausland liegt, dieser nicht zu ermitteln ist oder Sorgeerklärungen vor der Geburt des Kindes abgegeben und beurkundet wurden.
Ist dies wirklich so zu verstehen, dass gemäß dem Entwurf alle vorgeburtlichen Sorgeerklärungen dem Jugendamt Berlin mitgeteilt werden müssen ?

 

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