Synopsen

RegE 12.4.2017 – Synopse Hilfe-/Leistungskatalog

Arbeitsfassung 23.8.2016 (akt. 16.9.2016) – Synopse Hilfe-/Leistungskatalog

Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Hilfe-/Leistungskatalog

 

Stellungnahmen

 

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5 GEDANKEN ZU »HILFE-/LEISTUNGSKATALOG«

 

MATTHIAS SCHWAGER – 29. Oktober 2016

Ergänzend zum Kommentar von Prof. Seithe: Die Reduzierung ambulanter Hilfen kann durchaus unerwünschte Nebenwirkungen tätigen: Verschleppung von Problemlagen, Chronifizierung aller Symptome, sinkender Selbstwert im gesamten Familiensystem und Zuspitzung von Gefährdungen für Kinder und Jugendlich. Ergo: Notwendigkeit stationärer Maßnahmen – sind diese dann günstiger oder nachhaltiger und im Sinne des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie)?

Ich frage mich, ob das BMFSFJ bereit und in der Lage ist, die Folgen der bisher bekannten Entwürfe der SGB VIII Novelle in ihren weitreichenden Wirkungen abzuschätzen …

 

PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016

Das Jugendamt wird dazu verpflichtet, die Leistungen nach Paragrafen § 27 durch andere, niedrigschwellige Angebote zu ersetzen, sofern nach seiner fachlichen Einschätzung diese Angebote mindestens gleich geeignet sind.

In Betracht kommen dabei folgende Angebote:

  • Infrastrukturmaßnahmen
  • Niedrigschwellige Angebote
  • Schnittstellenarbeit
  • Regelangebote der JH im Vorfeld

Anscheinend unterscheiden sich die präventiven und infrastrukturellen Angebote, mit denen die vorhandenen Bedarfe angeblich auch gedeckt werden können, nur in einem Punkt von den Leistungen nach §27: Die Letzteren sind Individualhilfen. Und genau um deren Vermeidung scheint es zu gehen. Wann vielleicht trotzdem die Hilfen nach §§28ff bzw. später nach §§ 30ff eingesetzt werden müssen, ist völlig unklar bis auf die Aussage, dass sie dann nötig sind, wenn sie geeigneter scheinen als die anderen Maßnahmen und Angebote. Das aber schätzt allein der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes ein.

Sämtliche Paragraphen ab §27 werden dadurch quasi ad absurdum geführt.

Es besteht die explizite Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, bei, nach § 27 anerkannten individuellen Problemlagen von Kindern und Jugendlichen, statt der Gewährung einer entsprechenden Leistung zur Entwicklung und Teilhabe vielmehr niedrigschwellige Angebote zu gewähren – sofern diese als gleich geeignet eingeschätzt werden. Angesichts der bestehenden Sparabsichten ist zu erwarten, dass der vorhandene Bedarf nach „Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe“ in Zukunft vorrangig mit niedrigschwelligen Angeboten gedeckt werden wird.

Damit würde dann z.B. „Teilnahme an einer Elterngruppe im Stadtteilzentrum“ an Stelle von § 30c „Sozialpädagogische Begleitung“ gewährt.

Das bedeutet letztlich eine Aushebelung eines jeden Rechtsanspruches auf eine ambulante Individualleistung.

Hinzu kommt noch folgender problematischer Aspekt: Die Favorisierung von Gruppenarbeit und von niedrigschwelliger Arbeit vor der sozialpädagogischen Einzelhilfe ignoriert die bekannte Tatsache, dass gerade die sozial benachteiligten Menschen ihre Problemlagen ungern öffentlich darstellen. Dass niedrigschwellige Angebote eher von Mittelschichten angenommen werden, ist eine bekannte Tatsache. Das aber heißt, hier werden gerade die Klienten aus der sozialen Unterschicht alleine gelassen.

Man suchte in politischen Kreisen bekanntlich schon lange einen Weg, die angeblich überbordenden, ambulanten Hilfen zur Erziehung einzudämmen. Bei diesen ambulanten Hilfen finden sich ausgesprochen viele und durchgreifende Veränderungen im Gesetzentwurf ab 2022 (§36a, § 30c und 30d), während andere Hilfearten völlig ungeschoren und fast unbeachtet beim alten Konzept bleiben sollen. Man bekommt den Eindruck, dass es dem Gesetzgeber darum ging, vornehmlich hier einen legalen Weg für eine Zurückdrängung der ambulanten Einzelfallhilfen zu finden. Nach Wiesner (2016, Schlaglichter) liegt dem Konzept „ein generelles Misstrauen gegen sozialpädagogisch ausgestaltete Einzelfallhilfen zu Grunde“.

zum 30c

Sozialpädagogische Begleitung nach § 30c ist ein „Verschnitt“ von Erziehungsbeistandschaft und sozialpädagogische Familienhilfe.

Die in 2022 vorgesehene Zusammenlegung der „Erziehungsbeistandschaft“ mit der „SPFH“, in der künftigen: „Sozialpädagogische Begleitung“ nach § 30c bedeutet indirekt ebenfalls eine Verabschiedung von der Absicht, Probleme von Kindern insbesondere über eine Arbeit mit der Familie zu lösen. Ob nämlich bei dieser kombinierten Leistung kind- oder familienzentriert/systemisch gearbeitet wird, bleibt eine Frage der konkreten Ausgestaltung.

Die neuen Regelungen stellen ein gefährliches Einfallstor für nichtsystemische Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe dar. Es ist zu erwarten, dass wir in Zeiten zurückfallen, in denen systemisches Denken im Sinne der Familienkontexte in der Jugendhilfe noch unbekannt war. Die Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet sich so vom Grundprinzip einer notwendigen familiensystemischen Sichtweise der Problemlagen der Kinder und Jugendlichen.

 

SYBILLE NONNINGER – 2. September 2016

Danke! Ich halte schon die Zusammenfassung für nicht schlüssig, Vor allem ist es mE falsch, eine entwickelte Hilfeform mit eigenem Profil und spezifschen Qualitätsmerkmalen wie die Sozialpädagogische Familienhilfe nicht mehr explizit zu nennen. Zumal ich den Eindruck habe, dass der Entwurf die Hilfeformen nicht mehr wie bisher als exemplarische Typen führt, sondern mit dem Verständnis eines abschließenden Katalogs. Daran ändert auch der § 36b nichts, den ich im Übrigen fachlich und auch aus rechtlichen Gründen nicht für tragfähig halte.

 

DANIEL THOMSEN – 29. August 2016

Aus meiner Sicht ist das geklärt durch den Zusatz „sofern diese gleichermaßen geeignet sind“ – das ist also immer eine Entscheidung im individuellen Einzelfall, es gibt auch Konstellationen (die kenne ich sehr gut aus der Praxis aus einem Jugendamt, dass schon jetzt so verfährt …), in denen Gruppenangebote sogar besser geeignet sind.

 

MATTHIAS SCHWAGER– 26. August 2016

Der neue § 30c soll die alten §§ 30 (Beistandschaft) und 31 (Soz.päd. Familienhilfe = SPFH) zusammen fassen, das finde ich in Ordnung. Aber jetzt in § 36b Abs. 3 kommt die eigentliche Idee bei dem Ganzen: „(3) Insbesondere Leistungen nach §§ 27 Absatz 3 Nr. 2 und 30c sowie Beförderungsleistungen nach § 27 Absatz 3 Nr. 6 werden als Gruppenangebote mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam gewährt, sofern diese gleichermaßen geeignet sind.“ – Im Klartext: Das, was SPFH bedeutet, soll jetzt als Gruppenangebot umgesetzt werden, wenn dies „gleichermaßen geeignet“ ist. Kann mir mal bitte jemand erklären, wie das gehen soll? Beispiel: Die Mutter ist traumatisiert (sexualisierte Gewalt in der Kindheit), der Vater braucht Alkohol zur Beruhigung, das Kind zeigt schwere körperliche Symptome und Schulverweigerung. Liebe Frau Schwesig, daraus machen wir jetzt mal zusammen ein Angebot mit Familien in gleicher Bedarfslage? Nach welchen Kriterien hätten Sie denn nun die Gruppe gern zusammen gewürfelt? Darf auch ein bisschen Crystal dabei sein?

 

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