Synopsen

RegE 12.4.2017 – Synopse Junge Volljährige

Arbeitsfassung 23.8.2016 – Synopse Junge Volljährige

Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Junge Volljährige

 

Stellungnahmen

 

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7 GEDANKEN ZU »JUNGE VOLLJÄHRIGE«

 

HEIKE GUTH – 11. Oktober 2016 

Als Vormund habe ich in letzter Zeit öfters mit der Frage zu tun, was mit dem Vermögen junger Volljähriger wird, die weiterhin Hilfe in stationärer Form benötigen. Für diese spare ich oftmals aus OEG-Renten Vermögen an, dass dann nach dem 18. als Kostenbeitrag bis zu einem Schonbetrag von 1600 € verbraucht werden muss. Dieses Schonvermögen ist dann nicht mal mehr ausreichend für eine erste Wohnungseinrichtung …

Das SGB 12 wird im Moment dahingehend geändert, dass bei Leistungen aus dem Teilhabegesetz ein Schonbetrag von 25.000, der nicht verbraucht werden muss, gesetzlich festgelegt wird. Eine analoge Änderung halte ich auch für den SGB 8 für sinnvoll.

Außerdem fiel mir beim Lesen der Synopse auf, dass junge Volljährige von einem Verdienst monatlich 150 € anrechnungsfrei behalten dürfen, was 1800 € jährlich bedeuten würde. Bei einem Ferienjob dürfen sie aber nur 800 € behalten. Der Unterschied hier ist für mich nicht schlüssig.

 

MATTHIAS SCHWAGER  – 1. September 2016  

Der Deutsche Städtetag schätzt ein bzw. befürchtet sogar: „Die geplante Reform der Hilfen zur Erziehung beinhaltet zudem eine Ausweitung der Aufgaben der Jugendhilfe in Bezug auf die Leistungen zur Verselbständigung für junge Volljährige (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII-E). In den §§ 28 und 40 SGB VIII-E werden die Ansprüche von jungen Volljährigen deutlich ausgebaut und gestärkt. Der Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige wird verbindlicher ausgestaltet, die Hilfen können zukünftig auch nach dem 18. Geburtstag begonnen werden. Durch die Gesetzesänderung ist z.B. vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge mit einem erheblichen Anstieg der Hilfen zur Erziehung für junge Volljährige zu rechnen.“ (Quelle: „Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) – Übersendung eines nicht-autorisierten Arbeitsentwurfs“ vom 09.08.2016)

 

SYBILLE NONNINGER  – 1. September 2016

Danke für die Plattform und den Austausch!

Der explizite Rechtsanspruch ist gut, seine Beschränkung auf die Fortsetzung ist abzulehnen, zumal sie in Kombination mit § 36b Abs. 2 S. 2, der die Hilfe auf die Rechtsfolgen des jetzigen § 13 „umleitet“, die Regelung zu einer Mogelpackung macht.

Der Anspruch auf Ersthilfe für junge Volljährige wird durch die neue Formulierung erheblich eingeschränkt und nicht mehr in Zusammenhang zu ihrer Lebenssituation und ihrem Entwicklungsstand gesehen. Das ist abzulehnen.

Richtig wäre die Unterlegung des Rechtsanspruchs unter den Text des alten § 41. Würde der § 13 gleichfalls mit einem Rechtsanspruch unterlegt, wäre dafür Sorge getragen, dass die Hilfe leichter in eine gewandelt werden kann, die dem vermindertem Bedarf an Intensität entspricht.

Gut ist die neue Feststellung, dass eine Beendigung der Hilfe die Fortsetzung nicht ausschließt.

 

REINHARD ROTTMANN – 29. August 2016

Da muss ich noch üben: ich habe zu schnell auf den Abschicken-Button gedrückt. Korrekt muss mein Beitrag lauten:
Lassen wir mal den 36f außer Acht. Wenn ich das richtig verstehe ist doch ein wesentlicher Unterschied der, dass für über das 18te Lebensjahr hinaus laufende Hilfen nicht mehr in der Regel nur bis zum 21ten Lebensjahr weitergefürht werden (sollen) sondern nun nach der Neufassung das 21te Lebensjahr keine Rolle mehr spielt, sondern die Hifle eben so lange -in der Jugendhilfe- läuft, solange sie ….. ist.

Insofern eine Leistung erstmalig nach Eintritt der Volljährigkeit gewährt wird, ist das 21te Lebensjahr nun plötzlich keine Endedatum sondern nur noch ein den Beginn ausschließendes Kriterium. Das heißt, dass auch Leistungen erbracht werden, wenn der junge Volljährige z.B. 20 Jahr und 9 Monate alt ist, da dann das bisherige Argument „der/die wird ja ohnehin in 3 Monaten 21“ nicht mehr greift. Interessant. Nach meinem Eindruck wird hier die Hilfeleistung für junge Volljährige vor allem über das 21. Lebensjahr hinaus einfacher möglich; so notwendig, selbstverständlich. Darüber hinaus darf ich zumindest für die Jugendämter, die ich kenne feststellen, dass wir uns auch jetzt schon vor Eintritt der Volljährigekeit Gedanken über den weiteren Verlauf der Hilfe, über eine Einstellung oder über einen Wechsel des Leistungverpflichteten machen.

 

MARTIN AHLRICHS – 29. August 2016

Hallo Matthias Schwager, gute und nach geltendem Recht geleistete Hilfen zur Teilhabe sind natürlich die Voraussetzung. Bei meinem Thema Übergang ist es ja so, dass eine Hilfe läuft. Und natürlich entwickeln Menschen sich nicht anhand einer definierten Altersgrenze. Trotzdem gibt es die Anforderung zu klären, wer für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene zuständig ist. Spätestens für die Erwachsenen ist es nicht mehr die Jugendhilfe und die Übergangsstreitigkeiten zwischen SGB VIII und SGB XII bezogen auf die jungen Erwachsenen stimmen mich nicht optimistisch, das die nun angedachte Neuregelung in § 36f (Übergangsmanagment) es besser machen wird – im Gegenteil: Der von Ihnen angedeutete Trend dürfte m.E. verstärkt werden und zwar nicht nur für diejenigen, die über das 21.te Lebensjahr Hilfe brauchen, sondern nochmal verstärkt schon bei denen, die das 18.te Lebensjahr vollenden.

 

MARTIN AHLRICHS – 26. August 2016

Ich hätte – vielleicht etwas naiv – gehofft, das der Übergang einfach durch das Geburtsdatum geregelt wird. Ein Jahr vor Übergang kommen die Hilfeplaner für die Erwachsenen hinzu, um ihn gemeinsam mit der Jugendhilfe zu gestalten. Ob mit 18, 21 oder 27 wäre mir dann fast egal. Empfehlen würde ich den 21.ten Geburtstag.

 

MATTHIAS SCHWAGER – 26. August 2016

Lieber Martin Ahlrichs, naja … entwickelt sich jedes Kind / Jugendliche exakt entlang definierter Altersgrenzen? Eher nicht. Die Stärke des bisherigen SGB VIII liegt ja gerade in der auf den Einzelfall zugeschnittenen Hilfeplanung, denn wir reden auch bei jungen Erwachsenen von Menschen in der Entwicklung. In der Praxis erleben wir allerdings seit Jahren die schleichende und rigide Auslegung des noch gültigen SGB VIII. Hilfen werden nur noch gewährt, wenn bereits vor dem 18. Geburtstag eine Hilfe lief. Die Vergabe von Hilfen an junge Erwachsene hat aus meiner Sicht in den letzten Jahren bereits massiv abgenommen – im Grunde rechtswidrig.

 

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