Synopsen

RegE_12.4.2017 – Synopse Kinderrechte / Ombudschaft

Arbeitsfassung 23.8.2016 – Synopse Kinderrechte / Ombudschaft

Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Kinderrechte / Ombudschaft

 

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3 GEDANKEN ZU »KINDERRECHTE / OMBUDSCHAFT«

 

PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016

zu den Kinderrechten:
Das Gesetz gibt den Grundgedanken des KJHG auf, dass die beste Hilfe zur Gewährleistung des Kindeswohls eine Hilfe sei, die bei den Eltern ankommt.

Eltern treten in der Jugendhilfe dem Staat gegenüber, der nach BGB ausschließlich im Rahmen des Wächteramtes in Elternrechte eingreifen kann, nicht mehr als Partner auf, nämlich als die Erziehungsverantwortlichen, sondern als vom Staat beauftragte Leistungserbringer, die ggf. versagt haben. Möglicherweise wird hier versucht, die elterliche Verantwortung z.T. durch eine Gewährleistung der öffentlichen Jugendhilfe zu ersetzen.

Im heute noch geltenden Recht wird das völlig anders gesehen:
Insbesondere bei den akuten Hilfen im jetzigen Kapitel der „Hilfen zur Erziehung“ (§§ 27 ff) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Unterstützung, Begleitung und Erziehung der jungen Menschen wesentlich durch die Eltern geschieht. Wie im GG Art. 6 verankert, sind sie erziehungsberechtigt und erziehungsverantwortlich. Durch die Erwachsenen und speziell durch die Eltern werden die Kinder nach und nach in die Gesellschaft eingeführt. Durch sie lernen sie wesentlich sich zu orientieren und wachsen (auch im Ablösungsprozess zu den Eltern) zu eigenständigen und sozial kompetenten Persönlichkeiten heran. Wenn also Probleme im Hinblick auf das Kind bzw. im familiären und außerfamiliären Lebenssystem des Kindes bestehen, dann liegt der Auftrag der Klärung dieser Probleme in erster Linie bei den Eltern, wie der Art.6 des GG diese Verantwortung entsprechend verortet. Die Unterstützung in Richtung einer Erziehungskompetenz auf der o.g. Basis von „Hilfe zur Selbsthilfe“ bzw. „Hilfe zur Selbstkontrolle“ muss somit vorrangiges Ziel im Rahmen akuter Kinder- und Jugendhilfe sein.

Es geht im Novellierungsentwurf um eine Veränderung der Rolle der Eltern in Richtung: „Eltern sind nur noch Klienten, sie sind keine Partner mehr in Sachen Hilfe zur Erziehung bzw. Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe“.

Die Entwicklung von Minderjährigen wird im Gesetzentwurf als im Wesentlichen abhängig gesehen von Angeboten und Beeinflussungen durch externe Sozialisationsinstanzen wie Schule, Infrastruktur, öffentliche Verantwortung etc. Das ist nicht grundsätzlich falsch.

Mit dieser Veränderung der Gewährleistungsvoraussetzung wird einerseits zurecht darauf hingewiesen, dass die notwendigen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung umfassender sind als nur eine angemessene Erziehung. Tatsächlich spielen viele andere Faktoren eine Rolle (Schule, Medien, Straßenverkehr, Peer Group, Milieu etc.) und haben positiven oder auch negativen Einfluss auf das Wohl der Minderjährigen. Der Münder-Kommentar sprach seit langem statt vom Erziehungsbedarf von den notwendigen Sozialisationsbedingungen für ein gesundes Aufwachsen und Entwickeln, die über die Erziehung im Elternhaus hinausgehen.

Das aber ist kein Grund, die Rolle der Erziehung nun hinten an zu stellen.

Im Rahmen dieser Überlegungen werden Eltern, die nach BGB die Verantwortlichen für Erziehung, Wohl und Sorge ihrer Kinder sind, in ihrer Bedeutung marginalisiert, in unangemessener Weise relativiert und unterschätzt. Die Rolle der Familienerziehung gegenüber der öffentlichen Erziehungsverantwortung wird nur noch als ein Wirkfaktor unter anderen gesehen, zurückgedrängt und auf die Frage begrenzt, ob die Eltern in der Lage sind, ihre Kinder hinreichend zu fördern.

 

PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016

Die geplanten Ombudstellen sind nicht unabhängig und werden als Kann-Bestimmung deklariert

Die im Entwurf versprochenen fachlich unabhängigen und selbständigen Ombudstellen sind keineswegs notwendig in nicht-öffentlicher bzw. neutraler Trägerschaft. Erst dann wären sie wirklich „unabhängig“.

Außerdem fallen sie unter eine „Kann-Bestimmung“.

Angesichts der Machtzunahme der öffentlichen Jugendhilfe kann man sich kaum noch vorstellen, welche Handlungsspielräume eine solche Ombudsstelle noch haben könnte. Der Hinweis in der Begründung auf den notwendigen Ausgleich der Machtunterschiede läuft damit ins Leere.

 

SYBILLE NONNINGER – 1. September 2016

Die Relativierung grundlegender Rechte bzw. Zielvorgaben in § 1 durch den Zusatz „möglichst“ ist ein Beispielfall missglückter Umsetzung guter Inklusionsideen. Er muss gestichen werden. Zu streichen ist mE auch die ebenfalls missglückte Definition der Teilhabe am Leben bzw. an der Gemeinschaft. Auf eine Definition kann hier verzichtet werden, statt dessen sollte als Anspruch und Ziel von „gleichberechtigter Teilhabe an der Gesellschaft“ gesprochen werden.

§ 71 Abs. 5 Satz 2 neu

Diese Vorgabe ist in ihrem punktuellen Charakter und hinsichtlich der alternativen Formulierung problematisch. Wenn der Gesetzgeber hier eingreift, müsste er zum Beispiel auch die Beteiligung der Jugend allgemein präziser vorgeben. Andererseits ist fraglich, dass die Beteiligung in dieser Form angesichts der Themen und Arbeitsweise der Jugendhilfeausschüsse überhaupt sinnvoll ist.

 

 

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