Synopsen

RegE 12.4.2017 – Synopse_Kinderschutz

Arbeitsfassung 23.8.2016 – Synopse Kinderschutz

Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Kinderschutz

 

Stellungnahmen

(chronologisch sortiert)

 

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3 GEDANKEN ZU »KINDERSCHUTZ«

 

MARTINA BUCHSCHUSTER – 27. September 2017

Als Bürgerrechtlerin vermisse ich die Achtung völkerrechtlicher Verpflichtungen. Kinderrechtskonvention mit Behindertenrechtskonvention verbieten jegliche Heimerziehung bei Kindern und Jugendlichen, ganz gleich ob behindert oder straffällig. Damit bleibt keinerlei Spielraum für ein Ermessen, das sich Eingriffe in das Familienleben innerhalb der Unschuldsvermutung erlaubt. Denn behinderte Eltern haben Anspruch auf Persönliche Assistenz im Sinne von Art. 19 UN-BRK zur Erziehung ihrer Kinder.

[Beitrag von Redaktion gekürzt.]

Die Deutschen sollten endlich ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen korrekt übersetzen und die überflüssigen Gesetze streichen. Kinder sind Rechtspersonen und haben ein Recht darauf, ernst genommen zu werden, wenn sie ihre Meinung äußern. Ihre Eltern hingegen haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, so lange niemand gegen sie Strafanzeige erstattet hat.

 

JOHANNES HILDEBRANDT – 27. September 2017

Als Fachanwalt für Familienrecht und Diplom-Pädagoge, der sich beinahe ausschließlich mit sog. Kindesschutzfällen beschäftigt, möchte ich energisch darauf dringen, dass die jugendamtlichen Gefährdungseinschätzungen nach § 8a SGB VIII endlich verbindlich dokumentiert werden müssen. Dies ist schon lange eine fachliche und rechtspolitische Forderung (vgl Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 8a Rz 28; OLG Dresden BeckRS 2013, 11653). Immer wieder lese ich laienhaft anmutende, vom „Bauchgefühl“ der Fachkraft bestimmte Ansammlungen von wolkigen Bewertungen, Einschätzungen und Meinungen, ohne nachprüfbare Tatsachengrundlage und ohne belastbaren fachwissenschaftlichen Hintergrund. Solche Einschätzungen werden aber von FamilienrichterInnen mangels eigener Fachkompetenz regelmäßig nicht hinterfragt, so dass das Familiengericht weiterhin in der Abhängigkeit von fremden Wertungen verharrt – das Gegenteil richterlicher Unabhängigkeit.

Kein Wunder, dass das Vertrauen der Bevölkerung in das Jugendamt rasant abnimmt, entsprechend einer nach wie vor gültigen Warnung des Bundesjugendkuratoriums (vgl Jugendhilfe 2008, S. 100ff).

Daher muss der gesamte Prozess des Sammelns und Bewertens von Daten von A bis Z dokumentiert werden, ebenso Art und Umfang der Einbeziehung der Kinder, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten. Diese Dokumentation muss sodann dem Familiengericht zur Verfügung gestellt werden, falls das Familiengericht eingeschaltet wird.

Bei dieser Gelegenheit: Auch das angebliche Einverständnis von Personensorgeberechtigten mit einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist schriftlich zu dokumentieren, ebenso die vorherige Aufklärung der Eltern über die gravierenden Folgen eines solchen Einverständnisses. Ansonsten drohen weitere schwere Grundrechtsverletzungen von Eltern und Kindern, wie zB VG Gelsenkirchen FamRZ 2012, 1678ff; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1401 bzw juris (B v 21.12.2011, 2 UF 481/11).

 

ANSELM BRÖSSKAMP – 9. September 2017

… in der heutigen Erörterung im Hause des BMFSFJ zur Reform des SGB VIII, 1. Sitzung zum Thema “ Kinderschutz“, gab es eine erfreulich breite Ablehnung hinsichtlich einer Novellierung des 4 KKG. Und dies sowohl seitens der zahlreich anwesenden Vertretungen aus dem Bereich des Gesundheitswesens, als auch der Jugendhilfe. Nicht ein zustimmendes Votum seitens der Anwesenden war zu verzeichnen, so dass die berechtigte Hoffnung besteht, dass die beabsichtige Änderung dieser Bestimmung fällt.

Es scheint somit durchaus lohnenswert, diese Auffassung in Stellungnahmen dem Ministerium gegenüber auch durch weitere Dritte noch einmal zu bekräftigen.

Gänzlich anders sieht dies bei der vorgelegten Neufassung des 8 a SGB VIII aus. Hier gibt es gänzlich unterschiedliche Auffassungen, insbesondere an der Trennlinie Gesundheitswesen/Jugendhilfe. Die Forderung einer verbindlichen Rückmeldung seitens der Jugendhilfe an das Gesundheitswesen in Fällen gemeldeten Kinderschutzfälle würde nachhaltig bekräftigt. Allerdings wurde auch seitens des Gesundheitswesens die Auffassung geäußert, dass der 8a SGB VIII möglicherweise nicht der geeignete Platz einer solchen Bestimmung sein könnte. In die Diskussion wurde hier wiederum die Bestimmung des 4 KKG als ein möglicher geeigneter Ort genannt. Offensichtlich noch nicht hinreichend verstanden wurde seitens des BMFSFJ die Notwendigkeit, sollte es bei dem beabsichtigten Ansinnen bleiben, dann auch die datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB VIII zu modifizieren – verbunden mit den Risiken einer Aufweichung des Vertrauenschutzes. Auch hier lohnt m.E. das weitere Einbringen von Positionierungen gegenüber dem Ministerium.

(meine Teilnahme an der Sitzung erfolgte als Vertreter der BAG ASD)

 

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