Synopsen
RegE 12.4.2017 – Synopse Kostenbeteiligung
Arbeitsfassung 23.8.2016 – Synopse Kostenbeteiligung
Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Kostenbeteiligung
Diskutieren Sie mit! Wir laden Sie herzlich zum fachlichen Austausch zum Thema Kostenbeteiligung auf dieser Seite ein.
Ich bin damit einverstanden, dass das DIJuF eV meine angegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Nutzung des Forums speichert und verwendet. Mit Absenden meines Kommentars stimme ich den Nutzungsbedingungen zu.
7 GEDANKEN ZU »KOSTENBETEILIGUNG«
MICHAEL KLÜGER – 28. Juni 2017
Hat jemand eine Idee wie das Urteil des OVG Cottbus VG 1 K 568/16 sich hier eingliedert?
Leitsätze:
1. § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII enthält keine abweichende Spezialregelung zu § 93 Abs. 4 SGB VIII. Auch hinsichtlich einer Heranziehung junger Menschen zu einem Kostenbeitrag ist auf das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahrs als Bemessungsgrundlage abzustellen.
2. Eine analoge Anwendung von § 93 Abs. 4 S. 2–4 SGB VIII von Amts wegen zulasten des Betroffenen, wenn dieser im Vorjahr kein Einkommen hatte, ist unzulässig (entgegen VG Gera 2.9.2015 – 6 E 526/15 Ge).
… ich denke da wurde bisher bundesweit anders gearbeitet.
ANDREA G. – 12. April 2017
Die UN-BRK (und GG Art. 3) ist ganz deutlich: Eine Benachteiligung aufgrund der Behinderungen, z. B. in Form einer finanziellen Heranziehung für Nachteilsausgleiche, darf es nicht geben. Wer die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im SGB VIII lösen will, muss auch dort auf eine Kostenbeteiligung komplett verzichten. Alles andere wäre eine Benachteiligung gegenüber Menschen ohne Behinderungen.
MICHAEL KLÜGER – 18. Oktober 2016
Das vollständige oder teilweise Absehen der Heranziehung bei Jugendlichen ist auch nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut bereits möglich. Ein generelles Absehen der Heranziehung bei Jugendlichen halte ich jedoch für kontraproduktiv. Es handelt sich bei Jugendlichen mit Einkommen ja oft um Heranwachsende in der Verselbstständigungsphase. Was nützt es diesen Jugendlichen oder Volljährigen, wenn sie für die Dauer der Jugendhilfe ihr gesamtes Geld zur freien Verfügung haben und nach Beendigung plötzlich nicht wissen, wie man von seinem eigenen Geld auch seine eigenen Ausgaben bestreitet. Das ist für die Verselbstständigung nicht förderlich.
Den Ausführungen von Herrn Jung zum § 93 Abs.4 kann ich mich nicht anschließen. Seit dem KJVVG gibt es nun endlich einen einheitlichen Bemessungs- und einen Berechnungszeitraum. Auch das BVerwG hat 2013 ja bestätigt, dass es sich um eine planwidrige Lücke handelt, die durch die analoge Anwendung der sozialhilferechtlichen Vorschriften geschlossen werden muss. Ein unbefriedigender Zustand, genau wie die bis dahin geltende Kostenbeitragstabelle, die in vielen Jugendämtern bereits durch eine eigens kreierte „Praxistabelle“ ersetzt war, die wenigstens noch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt berücksichtigte. Dazu noch die ungerechte Bevorteilung des Kindergeld beziehenden Elternteils. Die Änderung der Kostenheranziehung durch das KJVVG war eine deutliche Verbesserung und Weiterentwicklung für alle Beteiligten. Eine Mehrarbeit durch Absatz 4 des § 93 erschließt sich mir nicht. Gerade beim Bezug von ALG II oder SGB XII Leistungen (auch anteilig) dürfte das Erreichen der Nettoverdienstgrenze von über 1460 € nahezu unmöglich sein. Solche Grenzfälle der geringverdienenden SGB II Aufstocker mit kostenbeitragsrelevantem Einkommen gab es vor allem vor der Gesetzesänderung.
Interessant ist der Einwand von Herrn Kahlenfendt. Tatsächlich erscheint die Erhebung der Kostenbeiträge in Anbetracht der Ausgaben für das damit verbundene Personal der Wirtschaftlichen Jugendhilfe und aller weiteren Beteiligten in keinem angemessenen Verhältnis zu stehen. Das kann man aber wohl für viele Bereiche im Sozialrecht so feststellen. Eine entsprechende Abschaffung dieser Regelungen ist vielleicht nicht mit den grundsätzlichen Rechtsgedanken vereinbar!? In jedem Fall aber wäre es Entbürokratisierung und dahin zeigen noch nicht so sehr viele Wegweiser.
ANDREAS JUNG – 15. Oktober 2016
Ich plädiere für die komplette Streichung von § 93 IV SGB VIII. Mit den beiden BVerWG-Urteilen v. 11.10.2012 und 19.03.2103 war die umstrittene Frage der Berechnung des Durchschnittseinkommens bereits gelöst.
Abs. 4 verursacht erhebliche Mehrarbeit und ungeklärte neue Fragen (zB SGB II bzw XII-Leistungen = Einkommen?), die völlig unnötig waren und sind.
ANDREAS JUNG – 15. Oktober 2016
Zum Kommentar von Herrn Sindel:
Meine Empfehlung für sämtliche überobligatorische Tätigkeiten neben Schulbesuch/Ausbildung: Keine Kostenheranziehung, da die Jugendhilfe erfolgreich gearbeitet hat, wenn sich junge Menschen über Zeitungen austragen oder sonstige geringfügige zusätzliche Arbeit etwas hinzuverdienen.
Dies ist bereits mit dem geltenden Recht möglich.
THOMAS SINDEL – 18. September 2016
Man sollte beim Kostenbeitrag auch an die Jugendlichen selbst denken. Gerade Jugendliche in Heimunterbringung haben nur ein verhältnismäßig geringes Taschengeld. Wollen sie dann z. B. durch Zeitungsaustragen was dazuverdienen, müssen sie einen Großteil des Verdienstes als Kostenbeitrag abgeben. Das wirkt höchst demotivierend und ist nicht nachvollziehbar.
ANDREAS KAHLEFENDT – 21. August 2016
Warum verzichtet man nicht gleich auf die Erhebung eines Kostenbeitrags, wenn doch kaum noch etwas von den Eltern gefordert werden soll. Dann könnte man sich den Aufwand mit Anschreiben, der immer komplizierteren Berechnung, Anhörung, Bescheid und gegebenenfalls Widerspruch / Klage sparen. Auch müsste man Elternteilen nicht mehr nachgehen, die Ihre Unterlagen nicht zusenden bzw. den festgesetzten Kostenbeitrag einfach nicht bezahlen.
Somit könnte Personal eingespart werden, da weniger Arbeit anfällt. Die eingesparten Personalkosten wären dann wahrscheinlich höher wie die Kostenbeiträge, die nicht mehr gefordert werden.