Die Ungleichbehandlung bei der Erstattung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 2 SGB VIII durch Personal des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder Personal eines freien Trägers ist abzuschaffen.
Es handelt sich nicht mehr um „übliche Verwaltungskosten“ wenn z. B. ein Landkreisjugendamt durch die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII für 70 Pflegekinder aus anderen Kommunen zuständig wird und hierfür zusätzliches Personal einstellen muss (2,5 Vollzeitstellen in der wirtschaftlichen Jugendhilfe und im Pflegekinderfachdienst).
Danke, toll und klar zusammen gefasst!
Die Beteiligung ist sinnvoll und wichtig und holt uns als die an der Basis arbeitenden endlich in die fachliche Diskussion!
„Am 6.11.2018 startete das BMFSFJ mit der Auftaktkonferenz „Mitreden -Mitgestalten“ einen neuen Anlauf in Sachen Novellierung des SGB VIII. Der Reformprozess soll durch einen breiten Beteiligungsprozess getragen werden, den die Agentur Zebralog organisiert und der – wie die parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks hervorhob – vor allem von Gemeinsamkeit geprägt sein soll“( DIJUF Interaktivhttps://kijup-sgbviii-reform.de/2018/10/30/aktuelles/).
Diese Vorgehensweise und die ihr zugrundeliegende Intention sind zunächst einmal zu begrüßen und dürfte der Erfahrung aus dem (abgebrochenen) Reformprozess 2016/2017 geschuldet sein, dessen Gesetzesentwurf in einem kleinen Zirkel von Experten während eines kurzen Zeitraums entwickelt wurde und einen breiten Widerstand verschiedenster Akteure der Kinder-und Jugendhilfepraxis provozierte.
Die Motive der Reformbemühungen haben sich derweil nicht grundlegend geändert und lassen sich im Wesentlichen unter drei Aspekten subsumieren:
1. Die sogenannte inklusive Lösung, d.h. die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung.
2. Die in Folge der UN-Kinderrechtskonvention geforderte Stärkung der Rechtsansprüche und des Status von Kindern und Jugendlichen.
3. Das Bestreben, die Kosten, insbesondere im Bereich der ambulanten Erziehungshilfen, zu senken und im Zuge dessen sozialräumliche Angebote gegenüber Einzelfallhilfen zu priorisieren.
Hinsichtlich aller drei Aspekte ist die Kinder- und Jugendhilfe herausgefordert, sich zu positionieren.
Bezüglich des ersten Aspektes steht in Frage, was der eigentliche Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfe ist bzw. sein soll. Soll z.B. vom Grundsatz ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zunächst einmal Kinder und Jugendliche sind und somit auch (gesetzlicher) Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfe sein sollen? Oder soll von unterschiedlichen Systemlogiken ausgegangen werden, die einerseits auf dialogische Aushandlung (Hilfeplanung in der Erziehungshilfe) und andererseits auf einer Klassifikationslogik (Teilhabeplanung) beruhen und deshalb nicht zum gemeinsamen Ausgangspunkt taugen?
Im Hinblick auf den zweiten Aspekt geht es nicht weniger als um das Verständnis darüber, wie das Spannungsfeld Eltern/Kind/Staat ausgestaltet werden soll. Hier bahnt sich ein Paradigmenwechsel an, der im Arbeitsentwurf der SGBVIII-Reform abgebildet wird:
Die der bisherigen Jugendhilfepraxis zugrundeliegende systemische Betrachtungsweise, welche die gesamte Familie in den Blick nimmt, würde durch eine individualisierende, Kind- und jugendlichenzentrierte Perspektive ersetzt, die vor dem Hintergund der Stärkung des Subjektstatus des Kindes elterliche Ansprüche nachrangig verhandelt(vgl. Wapler 2017; Uhlendorff 2016).
Und hinsichtlich des dritten Aspektes geht es u.a. um eine fachliche wie normative Positionierung hinsichtlich der Frage, ob sozialräumlichen Angeboten ein gesetzlicher Vorrang vor kosten- wie interventionsintensiveren Einzelfallhilfen eingeräumt werden sollte.
Unabhängig davon, wie sich Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe in den o.g. Fragen positionieren. Sie kommen und damit die Kinder- und Jugendhilfe als Ganzes nicht an einer Positionierung vorbei. Die Fragen berühren nämlich Grenzziehungen, die für das Selbstverständnis und die Rollenklärung unerlässlich sind.
Eine Positionierung ist dabei sowohl nach Außen als auch nach Innen wichtig:
Nach Außen, um mittels eigener Expertise an Verständigungsprozessen zu den o.g. Diskursen beizutragen und auf diese Weise der eigenen Rolle im Gefüge der Sorge Gewicht zu verleihen.
Und nach Innen, um ein tragfähiges Verständnis dafür zu entwickeln, was Kinder- und Jugendhilfe kann, soll, muss und auch lässt.
Die prozessual breit angelegte Beteiligung von Vertreter*innen der Kinder- und Jugendhilfe im anstehenden Reformdiskurs ist insofern zu begrüßen und alternativlos.
Die Kinder- und Jugendhilfe wird sich im Zuge dessen positionieren können und müssen.
So oder so.
Pflegekinderwesen
Die Ungleichbehandlung bei der Erstattung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 2 SGB VIII durch Personal des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder Personal eines freien Trägers ist abzuschaffen.
Es handelt sich nicht mehr um „übliche Verwaltungskosten“ wenn z. B. ein Landkreisjugendamt durch die Sonderzuständigkeit des § 86 Abs. 6 SGB VIII für 70 Pflegekinder aus anderen Kommunen zuständig wird und hierfür zusätzliches Personal einstellen muss (2,5 Vollzeitstellen in der wirtschaftlichen Jugendhilfe und im Pflegekinderfachdienst).
Danke, toll und klar zusammen gefasst!
Die Beteiligung ist sinnvoll und wichtig und holt uns als die an der Basis arbeitenden endlich in die fachliche Diskussion!
„Am 6.11.2018 startete das BMFSFJ mit der Auftaktkonferenz „Mitreden -Mitgestalten“ einen neuen Anlauf in Sachen Novellierung des SGB VIII. Der Reformprozess soll durch einen breiten Beteiligungsprozess getragen werden, den die Agentur Zebralog organisiert und der – wie die parlamentarische Staatssekretärin Caren Marks hervorhob – vor allem von Gemeinsamkeit geprägt sein soll“( DIJUF Interaktivhttps://kijup-sgbviii-reform.de/2018/10/30/aktuelles/).
Diese Vorgehensweise und die ihr zugrundeliegende Intention sind zunächst einmal zu begrüßen und dürfte der Erfahrung aus dem (abgebrochenen) Reformprozess 2016/2017 geschuldet sein, dessen Gesetzesentwurf in einem kleinen Zirkel von Experten während eines kurzen Zeitraums entwickelt wurde und einen breiten Widerstand verschiedenster Akteure der Kinder-und Jugendhilfepraxis provozierte.
Die Motive der Reformbemühungen haben sich derweil nicht grundlegend geändert und lassen sich im Wesentlichen unter drei Aspekten subsumieren:
1. Die sogenannte inklusive Lösung, d.h. die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen mit und ohne Behinderung.
2. Die in Folge der UN-Kinderrechtskonvention geforderte Stärkung der Rechtsansprüche und des Status von Kindern und Jugendlichen.
3. Das Bestreben, die Kosten, insbesondere im Bereich der ambulanten Erziehungshilfen, zu senken und im Zuge dessen sozialräumliche Angebote gegenüber Einzelfallhilfen zu priorisieren.
Hinsichtlich aller drei Aspekte ist die Kinder- und Jugendhilfe herausgefordert, sich zu positionieren.
Bezüglich des ersten Aspektes steht in Frage, was der eigentliche Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfe ist bzw. sein soll. Soll z.B. vom Grundsatz ausgegangen werden, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zunächst einmal Kinder und Jugendliche sind und somit auch (gesetzlicher) Gegenstand der Kinder- und Jugendhilfe sein sollen? Oder soll von unterschiedlichen Systemlogiken ausgegangen werden, die einerseits auf dialogische Aushandlung (Hilfeplanung in der Erziehungshilfe) und andererseits auf einer Klassifikationslogik (Teilhabeplanung) beruhen und deshalb nicht zum gemeinsamen Ausgangspunkt taugen?
Im Hinblick auf den zweiten Aspekt geht es nicht weniger als um das Verständnis darüber, wie das Spannungsfeld Eltern/Kind/Staat ausgestaltet werden soll. Hier bahnt sich ein Paradigmenwechsel an, der im Arbeitsentwurf der SGBVIII-Reform abgebildet wird:
Die der bisherigen Jugendhilfepraxis zugrundeliegende systemische Betrachtungsweise, welche die gesamte Familie in den Blick nimmt, würde durch eine individualisierende, Kind- und jugendlichenzentrierte Perspektive ersetzt, die vor dem Hintergund der Stärkung des Subjektstatus des Kindes elterliche Ansprüche nachrangig verhandelt(vgl. Wapler 2017; Uhlendorff 2016).
Und hinsichtlich des dritten Aspektes geht es u.a. um eine fachliche wie normative Positionierung hinsichtlich der Frage, ob sozialräumlichen Angeboten ein gesetzlicher Vorrang vor kosten- wie interventionsintensiveren Einzelfallhilfen eingeräumt werden sollte.
Unabhängig davon, wie sich Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe in den o.g. Fragen positionieren. Sie kommen und damit die Kinder- und Jugendhilfe als Ganzes nicht an einer Positionierung vorbei. Die Fragen berühren nämlich Grenzziehungen, die für das Selbstverständnis und die Rollenklärung unerlässlich sind.
Eine Positionierung ist dabei sowohl nach Außen als auch nach Innen wichtig:
Nach Außen, um mittels eigener Expertise an Verständigungsprozessen zu den o.g. Diskursen beizutragen und auf diese Weise der eigenen Rolle im Gefüge der Sorge Gewicht zu verleihen.
Und nach Innen, um ein tragfähiges Verständnis dafür zu entwickeln, was Kinder- und Jugendhilfe kann, soll, muss und auch lässt.
Die prozessual breit angelegte Beteiligung von Vertreter*innen der Kinder- und Jugendhilfe im anstehenden Reformdiskurs ist insofern zu begrüßen und alternativlos.
Die Kinder- und Jugendhilfe wird sich im Zuge dessen positionieren können und müssen.
So oder so.