2 Gedanken zu „Kinderschutz

  1. Dr. Kathrin Barth Antworten

    Eine Verbesserung der Dokumentationsqualität im Kinderschutz durch höhere Standards ist tatsächlich dringend erforderlich. Mündliche Aussagen von Familienangehörigen, Lehrern, Ärzten, Nachbarn etc. gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern bzw. Inhalte lockerer Gespräche sollten nicht im Nachhinein als subjektive „Aktennotiz“ protokolliert Eingang in die Akten und damit juristische Relevanz finden. Um alle Seiten vor Mißverständnissen, Fehlinterpretationen und unverhältnismäßigen Maßnahmen zu schützen, muß der entsprechende Personenkreis die Möglichkeit haben, seine verschriftliche Aussage zu lesen und zu bestätigen.

  2. RA Johannes Hildebrandt Antworten

    Ich schlage eine Ergänzung der §§ 8a und 42 SGB VIII vor.

    Einverständniserklärungen von Personensorgeberechtigten bezüglich der ION ihrer Kinder sind schriftlich abzufassen; eine ausführliche Belehrung der PSB über die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Erklärung ist vorher auszuhändigen.

    Gefährdungseinschätzungen sind ausnahmslos schriftlich zu dokumentieren, und die Protokolle sind den PSB und – im Streitfall – den Gerichten vorzulegen. Am besten sollte diesbezüglich noch ein neutraler Zeuge hinzugezogen werden – ähnlich wie bei Wohnungsdurchsuchungen.

    Die Anrufung des Familiengerichts darf nicht länger nur von der subjektiven „Erforderlichkeitseinschätzung“ des Jugendamts abhängig gemacht werden, vielmehr sind materielle Kriterien hierfür zu entwickeln. Erweisen sich diese dann im Verfahren als nicht vorliegend, hat das JA den PSB die Kosten zu ersetzen.

    ION auf eigenen Wunsch der Kinder sind besonders sorgfältig zu dokumentieren – und in klaren Fällen des Missbrauchs auch zu beenden (wenn Kinder / Jugendliche sich lediglich gegen Erziehungsmaßnahmen wehren wollen, welche vom Elterngrundrecht gedeckt sind).

    Sachverhaltsdarstellung und Wertung muss deutlich unterschieden werden.

    Wertungen müssen fachpsychologisch / pädagogisch nachvollziehbar begründet werden. Die Floskel: „Aus fachlicher Sicht“ ist ungenügend.

    Jugendamtsmitarbeiter müssen auch als Zeugen gehört werden dürfen (§ 30 FamFG), soweit sie entscheidungserhebliche Beobachtungen bei Gericht vortragen, die aber von anderen Beteiligten (Eltern) bestritten wurden.

    Mitwirkung im Verfahren und Kinderschutzaufgaben / Leistungsgewährung sind personell zu trennen.

    Es muss endlich ein eindeutiges Akteneinsichtsrecht der PSB geben, bezogen auf den gesamten Prozess der Gefährdungseinschätzung und ggf vorheriger Leistungserbringung durch den öff. Jugendhilfeträger; dies muss auch dann noch gelten, wenn die PSB momentan nicht mehr personensorgeberechtigt sind, sich jedoch vor dem Familiengericht um eine Rückübertragung entzogener Recht bemühen und daher auf die Kenntnis des Akteninhalts angewiesen sind.

    Begründung für alle diese Vorschläge: eigentlich nicht nötig. Zeitungen und sonstige Medien sind voll mit Berichten über das Jugendamt als „Kinderklaubehörde“.

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