Synopsen

RegE 12.4.2017 – Synopse Hilfe-/Leistungsplanung, Sozialraum

Arbeitsfassung 23.8.2016 (akt. 7.9.2016) – Synopse Hilfe-/Leistungsplanung, Sozialraum

Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Hilfe-/Leistungsplanung, Sozialraum

 

Stellungnahmen

 

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5 GEDANKEN ZU »HILFE-UND LEISTUNGSPLANUNG, SOZIALRAUM«

 

JENS KURBJEWEIT – 17. September 2016

Anmerkungen zur Reform:
Ich bin seit fast dreißig Jahren in unterschiedlichen Bereichen der Jugendhilfe tätig und bedaure sehr die angestrebten Reformen des SGB VIII

Ich arbeite seit 5 Jahren mit dem Verfahren Familienrat in einem Hamburger Sozialraumprojekt, um eine konkrete Veränderung des Jugendhilfesystems (möglichst auch anderer) zu unterstützen und voran zu treiben. Nun kommen offenbar Reformen auf uns zu , die der Teilhabe der Betroffenen an Unterstützungsprozessen immer weniger Möglichkeiten lässt!!

Das stimmt mich nachdenklich und macht wütend.

Dennoch wird es immer Möglichkeiten geben in seinem eigenen Wirkungsfeld den eigentlich wichtigen Dingen Raum zur Entfaltung zu geben.

 

MATTHIAS SCHWAGER – 13. September 2016

Ich kann Herrn Kolle nur zustimmen. In all den Jahren haben wir umfangreiche Fachkompetenz aufgebaut: wir arbeiten systemisch, erkennen Suchtthematiken, stellen uns häuslicher Gewalt bis hin zu sexuellen Übergriffen im Nahfeld und unter Kindern, wir unterscheiden die psychiatrischen Störungsbilder von Depression bis dissoziativer Störung, machen Netzwerkarbeit mit allen ebenfalls unter Sparzwang leidenden Systemen (Gesundheitssystem, Bildungssystem), haben Verständnis für die Kolleg_innen im ASD, rechnen unsere Leistungen detailliert ab und schreiben jedes Jahr weiter am fachlichen Konzept.

Das alles wurde und wird zum Großteil aus Steuermitteln finanziert. Kolleginnen und Kollegen haben Zeit und Kraft eingesetzt, um sich weiter zu bilden. Dies alles soll nun technokratischen Regeln unterworfen werden? Was für ein Ressourcenverschleiß!

Kennen Politik und Verwaltung in ihrem Größenwahn keinen Respekt vor der Fachlichkeit anderer Professionen? Auch hier fällt mir eine Diagnose ein, aber sie hat einen Haken: nicht therapierbar, weil keinerlei Krankheitseinsicht …

 

MICHAEL KOLLE – 11. September 2016

Anmerkungen aus Trägersicht:
Nachfolgend erlaube ich mir eine kurze Einlassung als Praktiker in der Hamburger Jugendhilfe seit 20 Jahren. Dabei fußen die Erkenntnisse sowohl aus der Perspektive eines freien Jugendhilfeträgers (Geschäftsführung) als auch als Projektentwickler (u.a. AFT-Aufsuchende Familientherapie) und als Sozialarbeiter in den Hilfen zur Erziehung (ambulant und stationär): Die Jugendhilfelandschaft in Hamburg war bis 2010 geprägt von einem großartigen Verständnis für Kollegialität. Damit meine ich, dass eigentlich in allen Bezirken und Stadtteilen ein regelhafter Austausch zwischen den Trägern aber auch zwischen den Trägern und den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) stattfand. Auch wenn nicht alles konkurrenz- und neidlos ablief, so war doch bei allen Akteuren eine hohe Identifikation mit den anfallenden Aufgaben der Jugendhilfe vorhanden. Institutioneller Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung waren die großen Themen aus der Praxis resultierend. Als Schüler Ludewigs leitete mich der Merksatz „Handle wirksam ohne zu wissen, wie und was dein Handeln bewirkt“. Für die Entwicklung der Hamburger Jugendhilfe kann ich behaupten, dass Anfang 2000 bis 2009 die größten Erkenntniszuwächse durch die Implementierungen systemischer Theorie und Handlungsansätze zu verzeichnen waren. Eine Entwicklung, die durch die in der Praxis tätigen Sozialarbeiter eingebracht wurde – nicht durch Konzepte der öffentlichen Verwaltung. Heute sind (glücklicher Weise) Vokabeln wie Anliegen und Auftrag in aller Munde und gehören zur Anamnese eines jeden Falls dazu. Die Hamburger Jugendhilfe hat schon immer unter dem Diktat der Budgetierung gelitten und noch nie konnte eine Methodenentwicklung durch auskömmliche Mittel befördert werden. Die Controller werden mir zustimmen, immer mussten die Haushalte mit (falschen) Ansätzen der Vorjahre „gefahren“ werden. Die Ausgangslage war in jedem Jahr – zumindest zahlenmäßig – schief. So ist es dann auch müßig den Auftrag an die Jugendhilfe auszugeben, sie solle im Rahmen von Prävention das vermeiden, was gesellschaftlich politisch verschuldet wurde und wird: Ausgrenzung, Selektion und Verarmung. Die Jugendhilfe konnte eigentlich immer nur reagieren auf Vorfälle und musste sich dann überstürzt von einer einengenden Verwaltungstirade zur Nächsten durch Dorf treiben lassen…alles mit wenig Sinn und Verstand (vgl. Jugendhilfeinspektion, ISO 9000ff etc). Kein Kaufmann würde so mit seinem Unternehmen umgehen!

Seit 2010 überkommt die Hamburger eine Steuerungswut, angetrieben durch eine SPD Arbeitsgruppe unter Leitung von Staatsrat Pörksen. Unter, wie ich meine, einem falschen Etikett der sozialräumlichen (Feld-) Ausrichtung, als Vehikel, wird eine der eklatantesten Finanzsteuerungen und Machtzentrierungen eingeführt. Nun konnte ich fünf Jahre lang miterleben, wie diese neue Konzeption in anderen Bundesländern an die Kommunen als das Steuerungstool schlechthin verkauft wurde. Im Rahmen der Zuwendungsfinanzierung soll am liebsten alles geregelt werden, weil man add 1) selber das „Tempo“ bestimmen kann: Damit meine ich, dass die Jugendhilfebedarfe nach Kassenlage befriedigt werden, und weil man add 2) den Trägermarkt (den es objektiv nach Wettbewerbsrecht so nie gegeben hat) hinter verschlossenen Türen lenken kann (Unbequeme Träger werden aus der Vergabe ausgeschlossen, siehe JA-Bergedorf). Diese Vorgehensweise wurde als Weiterentwicklung etikettiert und musste durch die Fachbehörde verordnet werden. Ab 2011 war dann in Hamburg auch egal, was vorher als Qualitätsanspruch angelegt wurde (beispielsweise nicht mehr als 6 Familien pro Vollzeitstelle in der SPFH,etc.). Und zugleich ist dieses Beispiel ein „Knackpunkt“, denn: Wie viel Einzel- oder Mehrpersonensysteme betreut eine Stelle im zuwendungsfinanzierten Projekt heute? Und wie lassen sich in diesem Kontext sogenannte verbindliche Fallzusagen durch den Projektträger machen, ohne dass ein Träger in die Gefahr kommt, gänzlich auf Qualität zugunsten von Quantität zu verzichten? Diesen Gedanken weiter gedacht wird klar, dass die SPD nicht weiter festhält an Hilfe zur Selbsthilfe sondern übergeht zur Leistung. Hier vollzieht sich m.E. weder eine neoliberale noch sonst wie geartete logische kapitalistische Verfahrensweise sondern der Vollzug eines Rückrufes unter die Autorität der öffentlichen Verwaltung und zwar als die nüchterne Abwägung zwischen Einsatz und Nutzen.

Bereits 1990 war den Entwicklern des heutigen SGB VIII klar, dass eben genau diese Situation drohen kann, wenn aus finanzpolitischer Sicht auf die Kinder- und Jugendhilfe geblickt wird. Aus diesem (guten) Grunde kämpfte man für die Festschreibung eines Rechtsanspruches.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung statuiert der Hamburger Staatsrat Pörksen sich und seiner grundlegenden Idee von einer Rückgewinnung kommunalpolitischer Macht ein Exempel, in dem er dafür sorgt, dass eine Vorrangstellung und/oder eine Alternativstellung durch sog. sozialräumliche Hilfen (ob nun in Infrastrukturellen- oder Regelangeboten) zu den Einzelfallhilfen (Hilfen zur Erziehung) zukünftig legalisiert werden.

Es ist schon sehr verwunderlich, dass sich erst jetzt – kurz vor der ersten Lesung im Bundestag – die Verbände äußern oder anders rum wunderbar, dass man scheinbar nach fünf Jahren abwarten und hoffen nun mehr klar sieht, was auf uns zukommt: Mit Sicherheit nichts Gutes!

https://weact.campact.de/petitions/jugendhilfe-von-dem-ausverkauf

 

PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016

Durch die Verschiebung des Begriffes „Hilfe“ hin zu „Leistung“ zeigt sich die Absicht, die bisherige humanistische Haltung, nämlich die Hinwendung zum Betroffenen, durch die neoliberale Haltung der neutralen Dienstleistung zu ersetzen. Formal wird diese Verschiebung in den meisten Fällen zwar erst 2022 vollzogen. Vom Verständnis her liegt sie aber den Veränderungen, die schon 2017 geplant sind, bereits unverkennbar zugrunde.

Die drastische Distanzierung vom Hilfebegriff ist die Verabschiedung von einem „sozialpädagogischen Gesetz“ zu Gunsten eines „neoliberalen Leistungsgesetzes“. Die Kinder- und Jugendhilfe wird damit an die anderen Sozialgesetze angepasst, die schon länger dem Geist der Agenda 2010 folgen.

Der alte Vorwurf, „Hilfe“ fördere den Hierarchieunterschied zwischen Helfer und Klient und die Behauptung, „Hilfe“ mache den Klienten zu einem passiven Objekt bzw. Empfänger von Leistungen, gehen beide von einem Hilfebegriff im Sinne der Wohltätigkeit aus.

In der Sozialpädagogik geht es nicht um Wohltätigkeit, sehr wohl aber um die „Hilfe zur eigenständigen Veränderung“, also um eine Hilfe, die Menschen dazu befähigt, sich und ihr Umfeld zu beeinflussen und zu verändern, so, wie dies im § 1 des KJHG unmissverständlich formuliert ist. Das ist etwas völlig anderes, als die unterstellte Wohltätigkeitshilfe.

Der Leistungsbegriff beinhaltet, dass man für die Leistung eine Gegenleistung zu erbringen hat. In unserem Fall ist das die „Mitwirkungspflicht“, die mindestens im geäußerten Willen besteht, die angebotene und von der öffentlichen Jugendhilfe festgelegte Leistung anzunehmen. Wer diesen Willen nicht zeigt oder zeigen kann, wird von der Leistung ausgeschlossen.

Die Bezeichnung „Leistung“ unterstellt außerdem, dass es sich hier um etwas Objektives, etwas Berechenbares, Quantifizierbares und Portionierbares handelt, während „Hilfe“ einen zwischenmenschlichen Prozess meint, der weder genau kalkulierbar noch im eigentlichen Sinne steuerbar ist.

Die vorrangige Rolle von Dokumentation und festgelegten Planungsschritten der Leistungsplanung bestimmt den gesamten Prozess und macht ihn zu einem technokratischen Verfahren, wie dies lange schon die Praxis im Sinne der „Neuen Steuerung“ dominiert.

Außerdem werden standardisierte Analyse- und IT-Verfahren gesetzlich festgeschrieben, die die Gefahr in sich bergen, abseits jeder Fachlichkeit und fachlichen Durchdringung des Falles, Leistungen nach Schema F zu gewähren bzw. nicht zu gewähren.

„Damit treten bürokratische Verfahren an die Stelle von Interaktion und Verstehensprozessen“ (Wiesner, 2016)

 

SYBILLE NONNINGER – 1. September 2016

Danke für die Plattform!! Ich hoffe, dass sie rege genutzt wird!!

Der neue §36b ist m.E. hoch problematisch und sollte komplett gestrichen werden.

Bisher leitet die Definition des Anspruchs in Verbindugn mit den Kriterien der Eignung und Notwendigkeit die fachliche Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfe oder Hilfekombination und das hat sich bewährt..

Rechtlich nicht vertretbar ist es demgegenüber, definierte Rechtsansprüche auf Leistungen über die Verfahrensbestimmung zur Hilfeauswahl, die einer „Umleitung“ auf andere Leistungen gleichkommt, zu konterkarieren bzw. auszuhebeln (wie das der Entwurf tut).

In § 41 (bzw. § 28 Fassung 2022) wird so de facto ein ins Leere laufenden Anspruch konstituiert, und zwar in Verbindung mit § 36b Abs. 2 S. 2 (Hilfeauswahl).

Rechtlich gesehen stehen die weniger eingriffigen Leistungen der §§ 13, 16-18 und 24 ohnehin vor jenen nach §§ 27-29 neu…oder 27 bis 41. Das heißt, der öffentliche Träger muss diese niedrigschwelligeren Leistungen ohnehin anbieten, wenn für sie ein Bedarf besteht.

Soweit die Leistungen bereits anspruchsbewehrt sind, ist es unsinnig, die Rechtsfolge eines niedrigschwelligen Anspruchs zugleich als Rechtsfolge eines höherschwelligen Anspruchs zu definieren (und das dann noch über die Verfahrensbestimmungen!)

Der Tatsache, dass niedrigschwellige Pflichtleistungen (wie nach § 16 oder 13) nicht oder nur unzureichend gewährleistet werden, dadurch zu begegnen, dass man sie zugleich zur Rechtsfolge eines höhereschwelligen Anspruchs erklärt, ist widersinnig und kontraproduktiv. Stattdessen sollte man die niedrigschwellige Leistung mit einem Rechtsanspruch versehen.

Zur Abwendung des problematischen § 36b Abs. 2 S.2 (Hilfeauswahl) sollte zB § 13 wie folgt ergänzt werden:
§ 13 SGV B VIII
Jungen Menschen, die einer Gruppe angehören, die durch das Jugendamt als individuell beeinträchtigt oder sozial benachteiligt definiert wurde, erwächst daraus ein Rechtsanspruch auf Teilhabe an Angeboten nach Abs. 1-3 für die jeweilige Zielgruppe. Bei entsprechend definierten Angeboten, mit deren Trägern der öffentliche Träger eine Vereinbarung nach § ….abgeschlossen hat, entspricht die Definition der Zugangsbedingungen des öffentlichen Trägers der Einzelfallentscheidung über eine Gewährung der Leistung durch ihn.

Eine Gewährung von Gruppenangeboten an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam (Abs. 3) ist rechtstechnisch unmöglich, da mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam nicht rechtsfähig sind. Vielleicht könnte die zu § 13 vorgeschlagene Formulierung (siehe vorstehend) hier beispielhaft für einen Ausweg sein.

 

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