Die Reform berührt – in einzelnen Regelungen wie in ihrer Gesamtschau –  grundlegende Prinizipien des SGB VIII (zB partnerschaftliche Zusammenarbeit öffentliche-freie Träger, Wunsch- und Wahlrecht, Eltern-Staat-Verhältnis). Zum Austausch hierüber als auch mit themenübergreifenden Diskussionsbeiträgen sind Sie an dieser Stelle herzlich eingeladen!

Stellungnahmen

(chronologisch sortiert)

  • Müller-Fehling, N.: Anmerkungen zum Reformprozess und notwendigen Weiterentwicklungsbedarfen aus Sicht der Behindertenhilfe, im Baustein „Inklusives SGB VIII“

 

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14 GEDANKEN ZU »PRINZIPIEN & GRUNDSATZDISKUSSIONEN«

 

PETER-CHRISTIAN KUNKEL – 8. April 2017

Die Novellierung des § 1697a BGB-E ist eine Nivellierung von Heim und Pflegefamilie. Sie ist ein grobe Verletzung von Art.6 Abs. 1 GG, der die Pflegefamilie schützt.

 

PETER-CHRISTIAN KUNKEL – 2. April 2017

Typisch für das krampfhafte Bemühen ,das SGB VIII zu reformieren, ist die Neuerung in § 22 Abs.4 KJSG-E „Sprachliche Bildung soll alltagsintegriert den Erwerb von Sprachkompetenzen des Kindes sicherstellen.“

Reformwürdig wäre z.B. die Schulsozialarbeit, die bislang im rechtsfreien Raum stattfindet.

 

PETER-CHRISTIAN KUNKEL – 27. März 2017

Referenten-Entwurf* eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
Stand: 17.3. 2017
– Synopse (mit Anmerkungen zu wesentlichen Änderungen) –

*Der Referenten-Entwurf, der am 17.3.2017 den Ressorts zur Stellungnahme bis Ende März zugeleitet worden ist, könnte dann als Regierungs-Entwurf beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet werden. Der Entwurf vom 3.2. 2017 ist nach Frühkoordinierung im Kanzleramt in großen Teilen identisch mit dem vom 17.3.2017. Wesentliche Abweichungen sind aber der Wegfall der Länderkompetenz für eine „Große Lösung“ in § 10 ,die Streichung der Anspruchsberechtigung des Kindes oder Jugendlichen auf Hilfe zur Erziehung nach § 27, der Verzicht auf „Planungsorgien“ in §§ 36 ff und auf die sozialräumliche Gestaltung nach § 79 Abs.1.Im SGB V wurden Belastungen für die Krankenkassen gestrichen. Dem Entwurf wurden somit alle Zähne gezogen. Er retuschiert das SGB VIII, ohne es zu reformieren, ist also entbehrlich.

 

HANS-PETER ZIEGNER– 2. März 2017

Als Praktiker in der wirtschaftlichen Jugendhilfe möchte ich den Beitrag des DGKJP hinsichtlich der Länderöffnungsklausel ausdrücklich unterstützen. Die große Lösung ist die einzige sinnvolle Änderung und soll nun der Kleinstaaterei geopfert werden. Die dann zusätzlich geschaffenen Schnittstellen könnten das System komplett überfordern.

 

TOBIAS H. – 23. Februar 2017

Viele der öffentlichen Kritiken am Entwurf vom 03.02. kann ich entweder nicht nachvollziehen oder nicht teilen. Keinen bösen Willen vermute ich hinter den Passagen, sondern Absichten, die in der Begründung behauptet werden. Zu übersehen ist mir nämlich nicht, dass tatsächlich Akzente für bedarfsorientierte Zentrierung auf Kinder als Antragstellende und für deren Partizipation gesetzt werden. Wenn bspw. der Hilfeplan zum wesentlichen Steuerungsinstrument wird, dann sehe ich darin die Auswahl eines noch am ehesten praxisorientierten und einsehbar unter Beteiligung der Zielpersonen entstandenen Elements.

Die Lockerung der Bindung von Anspruch an Bedarf (welcher häufig als Nachfrage verstanden wird), bemerke ich. Mir leuchtet ein, warum dieses Phänomen diskutiert wird und Aktivist_innen alarmiert. Andererseits vermute ich dafür verantwortlich nicht in erster Linie hart-kantige und Fach-fremde Wirtschaftsvertreter_innen. Vielmehr fällt mir dazu einerseits ein, dass die Annahme der Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bereits breiten Konsens gefunden hat, und außerdem, dass ein Selbstverständnis sozialer Fachleute als Stelzen-Geber_innen in einer versumpfenden geteilten Lebenswelt von Vertretenden der Inklusion und von Anderen abgelehnt werden dürfte (Literatur dazu ist bekannt oder lässt sich finden).

Sorgen bereiten mir allerdings die geplanten Übergangsregelungen nach § 36 b II. Kooperation ist per sé gut. Ich befürchte aber, dass hiermit bestenfalls eine vorauslaufende Verlagerung von Überlastung durch indiziert notwendige Handlungsverpflichtungen eingeleitet wird: Nicht ausschließlich Jugendämter sind bereits jetzt von ansteigenden Fallzahlen betroffen, sondern bspw. auch sozialpsychiatrische Dienste. In Zukunft würden dann wahrscheinlich auch Fachärzt_innen und entsprechende Dienste noch frequentierter gefordert, weil Sozialdiagnosen in Folgesystemen nicht als hinreichend anerkannt werden. Bei der Betreuung von „seelisch behinderten“ Menschen wird seit Langem die Dominanz der Fachärzt_innen hinsichtlich der Schlüsselvergabe durch Diagnostik hinterfragt. Hoffentlich gerät ein entsprechender Diskurs jetzt Hochkonjunktur, indem eine neue qualitative Zusammensetzung der Bedarfe personifiziert durch ungewohnt lauthals und effektiv fordernde junge Menschen die Sozialämter befallen. Das größere Übel bestünde nämlich darin, dass Menschen zu früh in die Vergessenheit laufen und vielleicht höchstens in Kriminalitätsstatistiken und Ähnlichem noch Beachtung fänden. Es kann von mir überspitzt gesehen sein oder einem traurigen und vermeidbaren Zukunftsszenario gleich kommen.

Ansonsten habe ich einige spitzfindige Überlegungen:
Wäre ein definierender Einschub vor dem Wort „erziehen“ am Ende von § 36 a II,1 sinnvoll? Der Wortlaut im Entwurf: „dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann.“ Es würde einen Unterschied bzw. eine Klarstellung bedeuten, wenn die erforderliche Art und Weise der Erziehung (usw.) ausdrücklich beschrieben wäre.

 

REINHOLD TÖLKE – 25. Oktober 2016

»Wo simmer denn dran? Aha, heute krieje mer
de SGB VIII Reform. Also, wat is en
SGB VIII Reform? Da stelle mer uns janz dumm.
Und da sage mer so: En Reform, dat is
ene jroße schwarze Raum, der hat hinten un vorn
e Loch. Dat eine Loch, dat is de Jugendhilfe. Und
dat andere Loch, dat krieje rner später.«

Da haben wir nun (noch!) ein vorbildliches Jugendhilfegesetz dass in den Jugendämtern von Kiel bis München und von Frankfurt/Oder bis Münster /Westfalen in vertrauensvoller Kooperation mit den freien Trägern umgesetzt wird. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ist und bleibt das Steuerungsinstrument für eine gelingende Gestaltung der Hilfen zur Erziehung – sowohl aus fachlicher Sicht als auch unter Berücksichtigung der klammen Kassen der Kommunen. Die Hilfeplanung ist in den letzten 25 Jahren stetig und fachlich sehr gut optimiert und weiterentwickelt worden. Die Akteure des „Schwesig –Ministeriums“ sollten sich mal in aller Ruhe die dazu in 2015 erschienenen „Empfehlungen zu den Qualitätsmaßstäben und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gem. § 36 SGB VIII“, die im Auftrag der BAGLJÄ erarbeitet wurden, zu Gemüte führen.

Wenn wir Partizipation Ernst nehmen, wenn wir weiterhin an unserem bisher gelebten Ansatz festhalten wollen, dass Familiensysteme nur das ändern können , wozu sie auch wirklich bereit sind ( unter Wahrung des Kinderschutzes), Eltern die Verantwortung für ihre Kinder auch weiterhin übernehmen müssen und sollen, dann dürfen die Hilfen zur Erziehung in ihrem bisherigen Grundverständnis nicht aufgegeben werden.

Inklusion heißt: Wir sind viele und verschieden. Es ist verständlich, dass die Sozialhilfe, wenn sie schon bei der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche zu den Verlieren gehört, ihre Prozessmerkmale „retten“ möchte – aber liegt hier nicht noch der alte Integrationsgedanke zu Grunde? Wie gesagt: Wir sind viele und verschieden, und jeder bekommt die Hilfe zur Erziehung, die er benötigt – egal in welcher Form.

Das bestehende SGB VIII ist in der Lage, die Eingliederungshilfe aufzunehmen, ohne grundsätzlich Bewährtes aufzugeben.

Reine Formalitäten: In § 36 b III fehlt die Angabe der Bedingung, denn sonst bleibt bloß aus dem Sinnzusammenhang klar, dass nicht in sämtlichen Hilfeplänen die Angaben zum Übergangsmanagement gemacht werden müssen, sondern eben in dafür relevanten.

§ 45 a: Den Wortlaut „auf eine gewisse Dauer angelegt[.]“ würde ich nach reinem Wortlaut anders interpretieren, als er offenbar gemeint ist, denn es wird nicht bei Gründung jeder Einrichtung bewusst die Dauer deren Bestehens angenommen.

 

PETER-CHRISTIAN KUNKEL – 6. Oktober 2016

Eine Novellierung sollte sich auf 2 Punkte beschränken:
1. Große Lösung
In § 35a “ seelisch“ streichen (Jugendhilfelösung)
oder
§ 35a streichen (Sozialhilfelösung; nach Änderung des SGB IX durch das BTHG auch nicht schlechter).

2. Schulsozialarbeit
In § 13 Abs.1 “ Allen“ (ebenso wie in § 14) einfügen und Relativsatz streichen
oder
§ 13 (neu) für Schulsozialarbeit; § 13a für Jugendsozialarbeit.

 

DIJUF – 1. Oktober 2016

Reihe der Fachgespräche zur SGB VIII-Reform im BMFSFJ abgeschlossen.

Kurzbericht 4. Fachgespräch im BMFSFJ: „Zusammenführung der Ergebnisse – Austausch zur Gesamtreform“

Im gestrigen Fachgespräch, geleitet von Abteilungsleiterin Jugend Bettina Bundszus im BMFSFJ, haben sich über 150 Teilnehmende aus den 128 eingeladenen Verbänden versammelt. Sie haben sich von 10 bis 13 Uhr noch einmal konzentriert zu den drei vorangegangenen, themenbezogenen Fachgesprächen „Kinderschutz“, „Weiterentwicklung Hilfen zur Erziehung und Pflegekinder“, „inklusive Lösung“ ausgetauscht. Dr. Heike Schmid-Obkirchner, zuständige Referatsleiterin im BMFSFJ, hat wiedergegeben, was im Ministerium aus den Fachgesprächen ankam und die ministeriumsinternen Bewertungen dazu dargelegt.

Nach zweieinhalb Stunden pointiertem Austausch zu vielen Einzelfragen des breiten Reformwerks eröffnete sich eine Abschlussrunde. Aus der Fachwelt kam eine einheitliche Rückmeldung. Viel Wertschätzung für das Ministerium, die inklusive Lösung so engagiert angegangen und schon so profund vorangetrieben zu haben. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die tief in die Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe eingreifende Reform weiterer Diskussion bedarf. So wie die Reform jetzt sei, könne sie in der Praxis nicht funktionieren. Etliche – auch grundsätzliche – Aspekte müssten noch einmal ausführlich diskutiert und beraten werden. Das Ziel, dass die Reform gemeinsam getragen wird, sei sonst nicht zu erreichen. Im gegenwärtigen Stadium könnten die verschiedenen beteiligten Systeme sich noch nicht genügend wiederfinden und die Folgen seien an verschiedenen Punkten nicht übersehbar. Aus der Behindertenhilfe wird verdeutlicht, dass ein Lernprozess über die Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt habe. Das Zusammenwachsen solle auf keinen Fall davon überschattet sein, dass die Kinder- und Jugendhilfe unverdauliche Kröten schlucken müsse. Alle Seiten betonen, dass sie zusammenkommen wollen. Dahinter, also hinter das Ziel einer inklusiven Lösung im SGB VIII, wolle und könne – und dafür gelte der Dank insbesondere auch dem BMFSFJ – niemand mehr zurück.

Frau Bundszus wird die Ergebnisse der Dialogreihe der Hausspitze vorlegen. Unter Beachtung der Faktoren Zeit, Durchsetzbarkeit und Akzeptanz sei nun eine politische Entscheidung zu treffen, wie in dieser Legislatur weiter verfahren wird.

 

PETER-CHRISTIAN KUNKEL – 26. September 2016

Der Jugendhilfe wäre eher gedient, wenn dieser Arbeitsentwurf im Papierkorb verschwände. Eine Verbesserung gegenüber dem altehrwürdigen“ Wiesner- Gesetz“, gar eine Notwendigkeit zur Änderung sehe ich nicht.

Die sog. große Lösung ist zu begrüßen, aber nicht in einem derartigen „Eintopf“ wie § 27 (neu).
S.63 u. 65 : “ im Vereinbarungstrias“ !
S.8: “ Sozialraum ist…“ (schwurbel, schwurbel)
S.13, 27 : Was sind „Infrastrukturangebote im Sozialraum“?
S.33 : Hilfeplan als „materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung“
S. 33 : Hilfeplan als NB – welche denn? Auflage? Anfechtung ausgeschlossen?
S.32,28 : Bedarfsermittlung als Abwägungsentscheidung? Beurteilungsspielraum? Keine Unterscheidung von Ermessen und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe?
passim : „Hilfen zur Erziehung“ gibt es nicht (nur Hilfe zur Erziehung in § 27und ihre Arten in §§ 28 ff).
S.20 : Beratung ohne Kenntnis der Eltern? Da ist BVerfG v. 9.2.1982 vor.
S. 69 : Vergaberecht im SGB VIII? Exklusivmeinung ( viel Luthe, etwas Münder a.A. z.B. Kunkel-LPK § 74 Rn 60).
S. 27 bis 37 : §§ 36 bis 36f nur zur Hilfeplanung. Das ist kein Gesetz mehr, sondern nur noch Spielwiese für Hobbygärtner( hier : Merchel?)
Insgesamt Diktion von Erziehungs- u. Sozialwissenschaftlern, die für ein Gesetz als abstrakt-generelle Regelung nicht taugt. Vielleicht könnte Toni Erdmann helfen?

 

MATTHIAS SCHWAGER – 16. September 2016

Die oben verlinkte Stellungnahme von Herrn M. Röder greift insb. die Steuerungsproblematik auf, in der sich die Jugendämter scheinbar befinden – allerdings auch eher in juristisch-technokratischer Sprache, als in praxisnaher Beschreibung. Wer koordiniert denn aktuell unter dem „alten“ SGB VIII die verschiedenen Systeme? Wer ordnet Bedarfe den besonderen und den Regelangeboten zu? Wer sucht nach Synergien, Transparenz und guten Schnittstellen? Es sind Sozialpädagoge_innen, die Hilfen zur Erziehung leisten in Zusammenarbeit mit den Eltern und den anderen Professionen.

Wer, wenn nicht wir Sozialarbeiter_innen und Sozialpädagoge_innen leisten seit Jahren genau diese Arbeit und entlasten damit in vielen Fällen auch die Jugendämter? Wir bewegen uns im Stadtteil und kennen die Kitas, die Schulen, die Jugendtreffs, Ärzte, Psychologen, Hebammen, Vermieter, Beratungsstellen, Anwälte, Stiftungen, Unternehmen usw. Wir sprechen eine Sprache, die anschlussfähig bleibt zu den Klient_innen und zu den anderen Professionen. Wir sorgen für Auftragsklärung, Abgrenzung UND Kooperation. Dafür brauchen wir kein neues Gesetz, dafür brauchen wir eine sichere Finanzierung und eine stetige Qualitäts- und Kompetenzentwicklung.

Ja klar, ich höre die Fans der „Neuen Steuerung“ sofort rufen: Das soll aber alles das Jugendamt machen, denn wer die Netzwerke kennt, der hat die Macht. Viel Spaß dann! Die Kolleg_innen in den ASDs werden mit der SGB VIII Novelle in noch mehr Aktenbergen versinken (es gibt auch elektronische Aktenberge!) und sie werden keine Zeit mehr haben, die Netzwerkkontakte zu pflegen, denn sie müssen ja Vor- und Nachrang prüfen, Bedarfe von Person 1 bis 10 (jeweils einzeln, nicht mehr als eine Familie) und immer die richtigen §§!

Ich bleibe dabei: die geplante Novelle bringt kein stärkeres Jugendamt, sie erschlägt das Jugendamt mit sinnloser Bürokratie. Kein einziges Kind wird dadurch irgendwie sicherer aufwachsen oder sich altersgerechter entwickeln. Lediglich die Hamburger und Berliner Polit-Elite kann sich freuen, der Praxis ein Gesetz aufgedrückt zu haben, das keiner braucht.

 

MATTHIAS SCHWAGER – 13. September 2016

Auch hier möchte ich mich anschließen: Wenn ich die Leitlinien der bisherigen Jugendhilfe auch jungen Menschen mit einer Behinderung zur Verfügung stelle, dann heisst das übersetzt: Wo sind die Ressourcen? Wie kann er/sie/es wachsen und seine Selbstwirksamkeit (Selbstwertgefühl) stabilisieren? Dass es manchmal materielle und technisch-medizinische Hilfen braucht, steht doch außer Frage. Auch eine Assistenz kann sinnvoll sein. Aber eine Assistenz hat nicht das Ziel, sich selbst überflüssig zu machen – Soziale Arbeit im Kern aber schon!

Insofern sollte mehr SGB VIII ins SGB IX und nicht umgekehrt. Aber das der Administration zu erklären, da braucht es wohl magische Fähigkeiten …

 

REINHARD ROTTMANN – 9. September 2016

Ich kann den Beiträgen von Fr. Prof. Seithe und Frau Nonninger folgendes anfügen:
eine „kostengünstige“ Jugendhilfe ist wie ein „kostengünstiges“ Auto: spätestens nach 5 Jahren merkst du, dass du dich verkauft hast.

Die Große Lösung heiß ja, dass zwei -Entschuldigung an die Kolleg*innen der Sozialhlfe- völlig unterschiedliche Systeme zusammen kommen.

Hier sozialpädagogische Betreuung und Begleitung mit dem Bemühen, sowohl die aktive als auch die passive Erziehung zu fördern und ggf. Lücken zu schließen und Versäumnisse auszugleichen. Ausbau von Prävention, die ja auch Geld kostet und letzlich aber finazielle Ressourcen spart.

Dort Verwaltungsvollzug, der sich lediglich auf die Finanzierung von Leistungen ohne Einfluss auf deren Verlauf reduziert. Ich habe das am Beispiel der Vollzeitpflege für geistig und körperlich behindert Kinder erlebt. Guter Wille bei den Kolleg*innen aber auch die Erkenntnis, dass man für die Betreuung der Familien kein entsprechendes, sozialpädagogisches Personal hätte.

Rückschluss:
Ich behaupte, dass die Ausweitung des Wrikungskreises des SGB VIII auch auf die geistig- und körperlich Behinderten deren Situation wesentlich verbessern würde, da die Jugendhilfe -natürlich- ihre bisherigen, bewährten Standards auch auf diesen Personenkreis anwenden wird.

Das ist der Knackpunkt, der m.E. „entschärft“ werden soll, indem man die bisherige Jugendhilfe eben verändern will.

Insoweit gewinnt das Zitat aus dem Beitrag von Frau Prof. Seithe: „Wo eh nur verwaltet, gemanagt und kontrolliert wird und wo künftig auf sozialpädagogische Hilfen nicht mehr gesetzt wird, da braucht man weder qualifiziertes Personal, noch angemessene personelle Ressourcen.“ eine praxisgerechte Bestätigung.

 

PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016

In der Begründung zum Entwurf wird behauptet, die heutige Lebenssituation erfordere eine veränderte Kinder- und Jugendhilfe.

Noch im Jahre 2015 waren durchweg alle VertreterInnen der Verbände einschließlich der Autoren des 14. Kinder- und Jugendberichtes der Meinung, dass die ständige Zunahme gesellschaftlich bedingter Problemlagen in den Familien eine finanzielle und inhaltliche Ausweitung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich mache. Ein solcher Gedanke ist im gegenwärtigen Gesetzentwurf nicht wiederzufinden.

Im Gegenteil: Eine neue Kinder- und Jugendhilfe wird von einer rein ökonomisch orientierten Politik, insbesondere von der Finanzpolitik gefordert und von denen, die meinen, die steigenden und als zu hoch erachteten Kosten über neue Steuerungsmechanismen in den Griff zu bekommen.

Die Weigerung der politisch Verantwortlichen, in der Kinder- und Jugendhilfe das Geld bereitzustellen, das angesichts der vorhandenen Bedarfe und steigenden sozialen und gesellschaftlichen Problemlagen notwendig wäre, wird in diesem Entwurf unter Beweis gestellt und von der Familien- und Jugendpolitik gestützt und bedient.

Die geplante Novellierung versucht, das alte Gesetz zu kippen und auszuhebeln. Eine Orientierung an den veränderten Lebenslagen – wie großspurig angekündigt – ist nicht zu erkennen.

Auch wenn in der Begründung zum Gesetzentwurf behauptet wird, man setze weiterhin den Geist des KJHG um und verstärke ihn noch, ist hinsichtlich der relevanten Veränderungen genau das Gegenteil Fakt.

Seit Jahren wird von Mitarbeiterseite und zum Teil auch von Seite der Leitungen beklagt, dass die derzeitige Situation in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe unhaltbar sei. Dies betrifft u.a. die Arbeitssituation in den Allgemeinen Sozialen Diensten. Gefordert wird eine deutliche Fallreduktion und eine Verstärkung der Personaldecke. Aber anstatt entsprechende qualitative Konsequenzen zu ziehen, wird mit dem vorliegenden Novellierungsentwurf, – statt diese Probleme fachlich und ethisch angemessen zu lösen – durch eine Verkürzung der Hilfen zur Erziehung und durch Kontrollmechanismen gegenüber den AdressatInnen der subjektorientierte Geist der Kinder- und Jugendhilfe demontiert.

Die ungeheuerliche Machtzunahme der öffentlichen Jugendhilfe zementiert diesen Zustand und legitimiert ihn. Wo eh nur verwaltet, gemanagt und kontrolliert wird und wo künftig auf sozialpädagogische Hilfen nicht mehr gesetzt wird, da braucht man weder qualifiziertes Personal, noch angemessene personelle Ressourcen.

Es zeigt sich im Gesetzentwurf, dass die Gesetzgeber beabsichtigen, die Politik der Ausgrenzung der Agenda 2010 im Bereich der Jugendhilfe durchzusetzen. Das SGB VIII soll auf Kurs gebracht werden. Die Verfasser des Gesetzentwurfes wollen sich auf diese Weise einmal mehr und scheinbar um jeden Preis so weit wie eben möglich der Kosten für sozialpädagogisch orientierte Hilfen entledigen. Dafür soll der offenbar für sie überholte humanistische Charakter und ganzheitliche Gedanke des KJHG geopfert werden. Das wird ganz besonders die sozial benachteiligten jungen Volljährigen sowie Kinder, Jugendliche und ihre Familien treffen.

 

SYBILLE NONNINGER – 1. September 2016

Der Inklusionsanspruch ist mE im derzeitigen Entwurf noch nicht erfüllt. Auffällig ist zunächst, dass die neue Zuständigkeit zur Relativierung grundsätzlicher Ziele für alle führen soll. Das Attribut „möglichst“ ist an allen entsprechenden Stellen zu streichen. Die große Chance, die Teilhabe an der Gesellschaft als Anspruch aller zum Ausgangspunkt zu nehmen und dann zu fragen, wie der gleichberechtigte Zugang zu den sozialen, und kulturellen Ressourcen, zu Bildung, Ausbildung und Beruf, zur politischen Beteiligung gefördert und die Perspektive für die Verwirklichung eines selbstbestimmten glücklichen Lebens unterstützt werden kann, ist bisher nicht genutzt. Die „Teilhabe am Leben“ oder „Teilhabe an der Gemeinschaft“ mag klassisch sein, der hohe Anspruch, mit dem die Gesetzesnovelle antritt, wird dadurch nicht erfüllt. Hier ist gründliche Nacharbeit nötig.

Für gänzlich abwegig halte ich es, den Begriff der Hilfe aus dem Gesetz zu tilgen und stattdessen überall den Begriff „Leistung“ , der bisher nur rechtstechnisch verwendet wurde, einzusetzen. „Leistung“ kann den Anspruch nicht mehr transportieren, der dem Begriff der Hilfe implizit ist, nämlich dass der Adressat sie eben auch als solche werten kann. Das kann fatale Konsquenzen für die Wirkungskraft der Kinder- und Jugendhilfe haben. Vor allem suggeriert der Begriff der Leistung eine Nähe zu standardisierten marktförmigen Leistungen, die von Charakter und Funktion der Kinder- und Jugendhilfe de facto nicht gegeben ist, nicht gegeben sein kann. Auch die Tilgung des Begriffs „Erziehung“ ist unverständlich. Es mutet seltsam an, dass dieser Begriff verschwindet, obwohl Politk und Öffentlichkeit allenthalben über einen Mangel an Erziehung klagen. Da familiale Erziehungsleistungen und .Möglichkeiten die Zukunftschancen von Kindern in dieser Gesellschaft in hohem Maße determinieren, ist es schwer begreifbar, dass man hier auf den Anspruch verzichten will, Kinder und Eltern, das heißt weniger „begüterte“ familiale Erziehungswelten, durch öffentliche Erziehung zu unterstützen. Was für die Schule gillt, dass öffentliche Erziehung die elterliche Erziehung ergänzt, muss auch für die Kinder- und Jugendhilfe gelten können, auch wenn es die Gründer der Verfassung damals noch nicht als Notwendigkeit voraussehen konnten. Öffentliche Erziehung ist abgesehen davon kein Eingriff in das Elternrecht, wenn die Eltern entsprechend einbezogen und in ihren Rechten respektiert werden, was ein Fundament der Knder. und Jugendhilfe sein sollte. Im Sinne einer wohl verstandenen Verbindung von Kinderrechtsorientierung und Familienförderung sind Ansprüche von Eltern und Kindern auf Unterstützung so zu verschränken, dass die Chancen für eine förderliche Entwicklung für Kinder wachsen und dass Eltern voraussetzungslos öffentliche Hilfe nachfragen können, wenn sie sich überfordert fühlen. Das wäre die zeitgemäße Antwort auf die veränderte gesllschaftlcihe Wirlklichkeit. Das kann aber keinen unverhohlenen Rückzug aus bisherigen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bedeuten. Insbesondere wenn dem Inklusionsanspruch Rechnung getragen werden soll, muss dei öffentliche Verantwortung in diesem gesellschaftlichen Gestaltungsbereich konsequenter wahrgenommen und auch entsprechend besser finanziell untersetzt werden als das im bisherigen Entwurf zu sehen ist.

 

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