Synopsen
RegE 12.4.2017- Synopse Inklusives SGB VIII
Arbeitsfassung 23.8.2016 – Synopse Inklusives SGB VIII
Arbeitsfassung 7.6.2016 – Synopse Inklusives SGB VIII
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Stellungnahmen
(chronologisch sortiert)
- Bundesvereinigung Lebenshilfe: Die Kinder- und Jugendhilfe muss inklusiv werden – Erwartungen an eine Reform des SGB VIII, 23.3.2017, im Baustein „Inklusive Lösung“
- sehr kritisch zur Umsetzung einer inklusiven Lösung in Form einer Länderöffnungsklausel in der Entwurfsfassung vom 3.2.2017: DGJKP/BAG KJPP/BKJPP: Stellungnahme aus Anlass des XXXV. Wissenschaftlichen Kongresses zum Thema „Dazugehören“ vom 3.3.2017, im Baustein Prinzipien & Grundsatzdiskussionen
- Müller-Fehling, N.: Vom Kind aus denken! – Anmerkungen zum Reformprozess und seinem vorläufigen Ende aus der Sicht der Eingliederungshilfe, 4.12.2016, im Baustein „Inklusive Lösung“
- Rohrmann, A.: Thesen: Inklusives SGB VIII – neue Herausforderungen für Alle, 1.11.2016, im Baustein „Inklusive Lösung“
Diskutieren Sie mit! Wir laden Sie herzlich zum fachlichen Austausch zum Thema Inklusives SGB VIII auf dieser Seite ein.
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3 GEDANKEN ZU »INKLUSIVES SGB VIII«
ANDREA G. – 13. April 2017
Sehr geehrte Prof. Seithe, ich stimme Ihnen zu: Eingliederungshilfe und Jugendhilfe sind sich wesensfremd und können (oft schon rein biologisch) nicht über einen Kamm geschert werden.
Dass Abgrenzungs- und Zuständigkeitsschwierigkeiten für KInder und Jugendliche mit Behinderungen mit der „Großen Lösung SGB VIII“ beseitigt werden, halte ich für eine sehr eingeschränkte Sichtweise: Bisher erhalten nur „seelisch behinderte“ Kinder und Jugendliche ihre Nachteilsausgleiche via SGB VIII – alle anderen via SGB XII ohne SGB VIII. Hier wird nichts zusammengelegt, sondern die SGB-XII-Bezieher rein „verpflanzt“. Zudem stammen trägerübergreifende Komplexleistungen für Kinder mit Behinderungen in der Regel aus den Bereichen SGB V, SGB XII und tw. noch SGB XI – diese Abgrenzungsprobleme werden nicht verringert durch das Umtopfen von SGB XII ins SGB VIII.
Es kommt nur neu die Altersgrenze, die es für die SG-XII-er vorher nicht gab und die bei Behinderungen auch keinerlei SInn ergibt, hinzu.
Die EIngliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im SGB VIII regeln zu wollen, muss scheitern.
ANGELA KÄMMERLING – 3. Januar 2017
Nach langjähriger Tätigkeit im Rehabereich, der Begleitung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit schweren Verletzungen und deren Familien sehe ich gerade in diesem Bereich einen dringenden Handlungsbedarf.
Ich finde die Verbindung von Jugendhilfe und Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen unter einem Dach sehr positiv, da dadurch bestehende Lücken geschlossen werden können.
Im Rahmen meiner Tätigkeit fühlte sich weder das Jugendamt noch die überörtliche Sozialhilfe und der Versicherungsträger zuständig und eine dringend erforderliche Maßnahme konnte nicht finanziert werden, so dass das Projekt scheiterte.
Inklusion und ganzheitliche Betrachtungsweise sind für mich ein und das Gleiche aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet.
Wir haben es bis heute m.E. unterlassen, den ICF (International Classification of Function) für alle Menschen, ob behindert oder nicht, umzusetzen. Es wird ausschließlich immer nach Einschränkungen, Diagnosen usw. gesehen anstatt die Fähigkeiten, Wünsche und Motivationen des Einzelnen herauszufinden.
Das gilt für jedes Kind, jeden Jugendlichen und jeden Erwachsenen, unabhängig von definierter Erkrankung oder Behinderung.
Herauszufinden, was Kinder besonders gut können, sich wünschen und was sie wollen und sie bei der Umsetzung dessen zu unterstützen, ist unsere Aufgabe.
Ziel muss sein, Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung ihres Seins, auf ein selbständiges und selbstverantwortliches Leben vorzubereiten und sie auf dem Weg dorthin zu begleiten.
PROF. DR. MECHTHILD SEITHE – 3. September 2016
Die „Grosse Lösung“ ist lediglich die Zusammenlegung der Zuständigkeit für alle behinderten und nicht-behinderten Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen in das SGB VIII.
Sie wird vollzogen, um Abgrenzungs- und Zuständigkeitsstreiten zu vermeiden und den Behinderten Hilfen aus einer Hand zu gewähren. Dafür wird das Deckmäntelchen der UN-Behindertenrechtskonvention genutzt.
Inklusion ist die Utopie von einer Gesellschaft, in der alle Menschen in allen Bereichen selbstverständlich teilnehmen können und die Bedürfnisse aller Menschen ebenso selbstverständlich berücksichtigt werden. Inklusion bedeutet davon auszugehen, dass alle Menschen unterschiedlich sind und dass jede Person mitgestalten und mitbestimmen darf. Es soll nicht darum gehen, bestimmte Gruppen an die Gesellschaft anzupassen.
Das Zusammenlegen zweier unterschiedlicher Unterstützungssysteme ist in dieser simplen Weise nicht möglich. Dabei werden die Unterschiede der Funktionen und Ziele sowie die Unterschiede der AdressatInnen und der Denklogiken beider Bereiche unzulässig verwischt.
Als Beispiel sei hier die Regelung des § 41 genannt. Die faktische Regelung ist sinnvoll für die Jugendhilfe, nicht aber für die Behindertenarbeit.
Auch das ist m. E. ein Beweis dafür, dass es keine unterschiedslosen Hilfen im SGB VIII geben wird und kann: Eine Differenzierung nach behindert und nicht-behindert wird es immer geben. Im Gesetzesentwurf Bundesteilhabegesetzt bleibt das JAmt Reha-Träger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6. SGB IX) mit den Leistungsgruppen gem. § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 SGB IX: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und 5. Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Besonders deutlich wird der Widersinn des Unterfangens, beide Systeme völlig gleich zu behandeln, wo es um die Frage von Begleitung oder Beratung geht, um die Anpassung an die gegebene und unveränderbare Behinderung oder um die Unterstützung des Betroffenen bei der Veränderung seiner Lebenssituation. Jugendhilfe bedarf eines sozialpädagogischen Ansatzes, der Veränderungen ermöglicht. Für die Arbeit mit behinderten Menschen gilt das nur sehr bedingt.